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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zugänglich gemacht.

3. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie der anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die zweitgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Amtshilfeübereinkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung durch die zuständigen Behörden sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten.

4. Eine zuständige Behörde kann die Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens.

Abschnitt 8 Sekretariat des Koordinierungsgremiums

1. Soweit die Vereinbarung nichts anderes bestimmt, informiert das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle zuständigen Behörden über jede nach dieser Vereinbarung eingegangene Notifikation und alle Unterzeichner der Vereinbarung über die Unterzeichnung der Vereinbarung durch eine neue zuständige Behörde.

2. Alle Unterzeichner der Vereinbarung teilen die Kosten für die Verwaltung der Vereinbarung durch das Sekretariat des Koordinierungsgremiums einmal jährlich gleichmässig untereinander auf. Ungeachtet des vorstehenden Satzes sind berechtigte Länder nach Artikel X der Verfahrensvorschriften des Koordinierungsgremiums des Amtshilfeübereinkommens von dieser Kostenaufteilung ausgenommen.

Geschehen in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.