Vorlage
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
Abschnitt 2 Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten
1.1 Nach den Artikeln 6 und 22 des Amtshilfeübereinkommens und unter Vorbehalt der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem gemeinsamen Meldestandard tauscht jede zuständige Behörde die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen nach einem automatisierten Verfahren jährlich mit den anderen zuständigen Behörden aus, für die die Vereinbarung wirksam ist.
1.2 Ungeachtet des vorstehenden Absatzes erteilen die zuständigen Behörden der in Anhang A genannten Staaten die in Absatz 2 genannten Informationen, erhalten aber keine Informationen. Die zuständigen Behörden der nicht in Anhang A genannten Staaten erhalten jeweils die in Absatz 2 genannten Informationen. Die zuständigen Behörden erteilen diese Informationen den zuständigen Behörden der in Anhang A genannten Staaten nicht.
2. Die auszutauschenden Informationen sind in Bezug auf jedes meldepflichtige Konto eines anderen Staates:
a) Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und –ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und –ort aller meldepflichtigen Personen;
b) Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);
c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
d) Kontostand oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, sofern das Konto im Lauf des Jahres oder Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
e) bei Verwahrkonten:
(1) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Lauf des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und
(2) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die während des Kalenderjahrs oder eines