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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

nen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen;

b) einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsor-

gefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter;

c) einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass

er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsträger aufweist und der nach innerstaatlichem Recht als nicht meldendes Finanzinstitut gilt, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards nicht entgegensteht;

d) einen ausgenommenen Organismus für die gemeinsame Anlage von

Wertpapieren (OGAW); oder

e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finan-

zinstitut ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet.

2. Der Ausdruck «staatlicher Rechtsträger» bedeutet die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein «staatlicher Rechtsträger»). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Staates.

a) Eine «wesentliche Instanz» eines Staates bedeutet unabhängig von ihrer

Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.

b) Ein beherrschter Rechtsträger bedeutet einen Rechtsträger, der formal

vom Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern

i. der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet;

ii. die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutge-