Vorlage
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 27Fedlex · Vorlage
Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
8. Der Ausdruck «qualifizierter Kreditkartenanbieter» bedeutet ein Finanzinsti-
tut, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Das Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.
b) Spätestens ab dem [xx.xx.xxxx] setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
9. Der Ausdruck «ausgenommener Organismus für die gemeinsame Anlage
von Wertpapieren (ausgenommener OGAW)» bedeutet ein Investmentunternehmen, das als Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW) der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem OGAW von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflichtigen Personen sind, mit Ausnahme einer passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, oder über diese gehalten werden.
Ein Investmentunternehmen, das als OGAW der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Nummer 9 als ausgenommener OGAW, wenn der OGAW effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern
a) der OGAW nach dem [xx.xx.xxxx] keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt;
b) er OGAW bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht;
c) der OGAW die in den Abschnitten II - VII dargelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden; und
d) der OGAW über Massnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem [xx.xx.xxxx] eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.
C. Finanzkonto
1. Der Ausdruck «Finanzkonto» bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführ-
tes Konto und umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und
a) im Fall eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestim-