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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

Übersetzung2

Beilage

Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten

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Abschnitt I: Allgemeine Meldepflichten

A. Vorbehaltlich der Unterabschnitte C - F muss jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstituts die folgenden Informationen melden:

1. Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und –ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person;

2. Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);

3. Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;

4. Kontostand oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Melde-

2 Übersetzung des französischen Originaltextes