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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

in der Erwägung, dass Kapitel III des Amtshilfeübereinkommens den Informationsaustausch für Steuerzwecke, einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs, sowie die Verständigung der zuständigen Behörden der Staaten über den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs ermöglicht;

in der Erwägung, dass Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Parteien untereinander den automatischen Informationsaustausch vereinbaren können und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden auf einer bilateralen Grundlage erfolgt;

in der Erwägung, dass die Staaten beim ersten Austausch (i) angemessene Schutzvorkehrungen getroffen haben, um die vertrauliche Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschliessliche Verwendung für die im Amtshilfeübereinkommen genannten Zwecke zu gewährleisten, und (ii) über die Infrastruktur für einen wirksamen Austausch verfügen oder verfügen sollen (darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, genauen und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie für die Durchführung der Bestimmungen von Abschnitt 4 dieser Vereinbarung);

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten eine Vereinbarung schliessen wollen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage des automatischen Austauschs nach dem Amtshilfeübereinkommen, unbeschadet innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren (sofern solche vorhanden sind), in Übereinstimmung mit dem EU-Recht (sofern anwendbar), und unter Vorbehalt der im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen bezüglich der eingeschränkten Verwendung der nach dem Amtshilfeübereinkommen ausgetauschten Informationen;

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die folgenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a) Der Ausdruck «Staat» bedeutet ein Land oder Hoheitsgebiet, in welchem das Amtshilfeübereinkommen entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 29 in Kraft und wirksam ist und das diese Vereinbarung unterzeichnet hat;

b) der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Amtshilfeübereinkommens genannten Personen und Behörden;