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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern.

A. Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten von Rechtsträgern. Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder für alle bestehenden Konten von Rechtsträgern oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, das zum 31. Dezember [xxxx] einen Gesamtsaldo oder –wert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweist, nicht als meldepflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtsaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs 250 000 US-Dollar übersteigt.

B. Überprüfungspflichtige Konten von Rechtsträgern. Ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 31. Dezember [xxxx] und ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, dessen Gesamtsaldo oder -wert zum 31. Dezember [xxxx] nicht mehr als 250 000 US-Dollar beträgt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch 250 000 US-Dollar übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden.

C. Meldepflichtige Konten von Rechtsträgern. Von den in Unterabschnitt B beschriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern gelten nur diejenigen Konten als meldepflichtige Konten, die von einem oder mehreren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflichtige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind.

D. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern. Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird:

1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist.

a) Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Anschrift in einem meldepflichtigen Staat als Hinweis, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist.

b) Weisen die Informationen darauf hin, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut beschafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person handelt.