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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;

f) bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und

g) bei allen anderen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.

Abschnitt 3 Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen übermittelnden Staates bestimmt werden.

2. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.

3. Im Hinblick auf Abschnitt 2 Absatz 2 und unter Vorbehalt der Notifikation nach Abschnitt 7, einschliesslich der dort genannten Stichtage, sind ab den in Anhang F genannten Jahren Informationen auszutauschen und werden innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgetauscht, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn in beiden Staaten die Vereinbarung und die Rechtsvorschriften in Kraft sind, nach denen Meldungen für dieses Kalenderjahr in dem in Abschnitt 2 vorgesehenen Umfang für den Austausch und nach den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten erfolgen müssen.

4. gestrichen

5. Die zuständigen Behörden tauschen die in Abschnitt 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard aus.

6. Die zuständigen Behörden erarbeiten zum Zweck der Maximierung der Einheitlichkeit und Minimierung der Komplexität und der Kosten ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards und halten diese in Anhang B fest.