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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten
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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des Staates, in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet;
b) bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird;
c) bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat, in dem der Rechtsträger gegründet wurde;
d) einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde.
Abschnitt IX: Wirksame Umsetzung
A. Ein Staat muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschliesslich:
1. Vorschriften zur Verhinderung, dass Finanzinstitute, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden;
2. Vorschriften, die meldende Finanzinstitute verpflichten, die zur Durchführung der oben genannten Verfahren unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Massnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente;
3. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die meldenden Finanzinstitute die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines meldenden Finanzinstituts, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden;
4. Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den Rechtsträgern und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden; sowie
5. wirksamer Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.