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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten
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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
fassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.
Ein Finanzkonto, das die in dieser Ziffer genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummer 5, 6 oder 7 erfüllen, übertragen werden können.
b) Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als
die Alters- vorsorge der Aufsicht und wird regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht.
ii. Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto einge-
zahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii. Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft,
die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig.
iv. Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US-Dollar be-
grenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.
Ein Finanzkonto, das die in dieser Ziffer genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummer 5, 6 oder 7 erfüllen, übertragen werden können.
c) Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahres der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des
90. Lebensjahres des Versicherten – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – sind mindestens jährlich regelmässige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken.
ii. Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne
Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann.