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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

E. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, das meldende Finanzinstitut hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden und er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar.

F. Ungeachtet des Unterabschnitts A sind für [xxxx] die in diesem Unterabschnitt beschriebenen Informationen zu melden, ausgenommen die unter Unterabschnitt A Nummer 5 Buchstabe b beschriebenen Bruttoerlöse.

Abschnitt II: Allgemeine Sorgfaltspflichten

A. Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II - VII als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.

B. Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.

C. Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.

D. Jeder Staat kann meldenden Finanzinstituten gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den meldenden Finanzinstituten liegt.

E. Jeder Staat kann meldenden Finanzinstituten gestatten, die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anzuwenden und die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Gestattet ein Staat die Anwendung der für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für bestehende Konten weiterhin Anwendung.

Abschnitt III: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten natürlicher Personen.

A. Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten. Ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, bei dem es sich um einen rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag handelt, muss nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, vorausgesetzt die Gesetze verhindern tatsächlich