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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

staben a - e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen, um die steuerlichen Ansässigkeiten des Kontoinhabers festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen erfolglos, muss das meldende Finanzinstitut das Konto als nicht dokumentiertes Konto melden.

6. Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Nummer 2 muss ein melden-

des Finanzinstitut einen Kontoinhaber in den folgenden Fällen nicht als in einem meldepflichtigen Staat ansässige Person betrachten:

a) Die Kontoinhaberdaten enthalten eine aktuelle Post- oder Hausanschrift in dem meldepflichtigen Staat, eine oder mehrere Telefonnummern in dem meldepflichtigen Staat (und keine Telefonnummer im Staat des meldenden Finanzinstituts) oder einen Dauerauftrag (bei Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten handelt) für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto (Finanzkonten mit Ausnahme von Einlagenkonten) und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:

i. eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seinen Ansässigkeitsstaat/seine Ansässigkeitsstaaten, die nicht meldepflichtige Staaten umfassen; und

ii. Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers.

b) Die Kontoinhaberdaten beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in dem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:

i. eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seinen Ansässigkeitsstaat/seine Ansässigkeitsstaaten, die nicht meldepflichtige Staaten umfassen; oder

ii. Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers.

C. Erweiterte Überprüfungsverfahren für Konten von hohem Wert. Die folgenden erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert.

1. Suche in elektronischen Datensätzen. In Bezug auf Konten von hohem Wert

muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen.

2. Suche in Papierunterlagen. Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Da-

tenbanken des meldenden Finanzinstituts Felder für alle unter Nummer 3 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das meldende Finanzinstitut bei Konten von hohem Wert auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen,