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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

2. Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren

beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Bei einem Kontoinhaber eines bestehenden Kontos eines Rechtsträgers (einschliesslich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das meldende Finanzinstitut die unter den Buchstaben a - c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

a) Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist. Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss das meldende Finanzinstitut eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes Investmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt.

b) Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.

c) Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf Folgendes verlassen:

i. bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers, dessen Inhaber ein oder mehrere NFEs sind und dessen Gesamtsaldo oder –wert 1 000 000 US-Dollar nicht übersteigt, auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erfassten und verwahrten Informationen oder

ii. auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person aus dem Staat/den Staaten, in dem/denen die beherrschende Person steuerlich ansässig ist.

E. Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für bestehende Konten von Rechtsträgern.

1. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern mit einem Ge-

samtsaldo oder -wert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 31. Dezember [xxxx] muss bis 31. Dezember [xxxx] abgeschlossen sein.

2. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, deren Gesamtsaldo

oder -wert zum 31. Dezember [xxxx] nicht mehr als 250 000 US-Dollar be-