Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten

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Deliktzwecken missbraucht wird, oder wenn eine der in Artikel 59a genannten strafbaren Handlungen festgestellt wird (Art. 64 Abs. 1).

Analog zu anderen Ländern sollen auch in der Schweiz ausländische Zertifikate aus bestimmten Projektarten nicht im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen und auch nicht gehandelt werden dürfen (Art. 60 Abs. 3). Davon betroffen sind die langfristig zertifizierten Emissionsreduktionen (lCER), die temporär zertifizierten Emissionsreduktionen (tCER), die beispielsweise aus Aufforstungsprojekten stammen, und Zertifikate (CER), die durch die CO2-Abscheidung und geologische Speicherung erzielt werden (Carbon Capture and Storage, CCS). Der Ausschluss dieser Projektarten erfolgt aufgrund der internationalen Regelung im Rahmen der UNFCCC8, die den Ersatz (replacement) temporär gültiger Kyoto-Einheiten (lCER, tCER, und CER aus CCS-Projekten) vor deren Ablauf verlangt: Werden solche Einheiten durch deren Eigentümer nicht ersetzt, sind sie ungültig. Gemäss Vorgaben der UNFCCC wäre die Schweiz verpflichtet, die ungültigen Einheiten auf ein staatliches Löschungskonto zu transferieren (cancellation). Um komplizierte Enteignungs- und/oder Haftungsfragen auszuschliessen, können Zertifikate aus diesen Projekttypen weder im Inland angerechnet (Anhang 2 Ziff. 1 Bst. b) noch im nationalen Emissionshandelsregister verwaltet werden. Emissionsminderungszertifikate aus neu ausgeschlossenen Projektarten, die bereits im Emissionshandelsregister eingetragen sind, müssen bis spätestens am 31. März 2015 in ein anderes Register transferiert, freiwillig gelöscht oder durch in der Schweiz anrechenbare Emissionsminderungszertifikate ersetzt werden (Art. 146b).

3 Erläuterungen zu Änderungen der einzelnen Bestimmungen

Die Erläuterungen zur den einzelnen Bestimmungen der geltenden CO2-Verordnung sind auf der Webseite des BAFU publiziert. Nachfolgend werden ausschliesslich die Artikel kommentiert, die im Rahmen dieser Vorlage angepasst werden.

Art. 4 Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland

Ein zusätzlicher Absatz 3 schafft mehr Klarheit in Bezug auf die Anrechenbarkeit von im Ausland erzielten Emissionsverminderungen, in dem diese mittels Genehmigungsschreiben (Letters of Approval / Authorization) ausdrücklich festgestellt wird. Im Umkehrschluss heisst das, dass die Schweiz keine Genehmigungsschreiben (Letters of approval / Letters of authorization) für CDM und JI-Projekte ausstellt, welche die Qualitätsanforderungen der Schweiz nicht erfüllen. Die Qualitätskriterien gelten nicht nur für die Anrechenbarkeit von ausländischen Zertifikaten, sondern auch für die Abwicklung von Projekten. Diese Regelung war in Artikel 4 implizit bereits enthalten.

Art. 5 Bescheinigungen für Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im

Inland

Die Anforderung, dass die Emissionsverminderung zusätzlich zum Business-as-usual sein soll, impliziert eine hypothetische, im Rahmen jedes Projekts oder Programms zu definierende Referenzentwicklung. Die Reduktionsleistung des Projekts beziehungsweise des Programms kann im Vergleich zu dieser Referenzentwicklung nachgewiesen und gemessen werden. Mit der Erweiterung von Absatz 1 Buchstabe b um eine weitere Ziffer 3 wird diese Anforderung explizit. Der hypothetischen Referenzentwicklung liegt ein zum Projekt / Programm alternatives Szenario zugrunde, wobei zwei Fälle denkbar sind. Im einen Fall wird im alternativen Szenario ganz auf Aktivitäten zur Emissionsverminderung verzichtet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Projekt auf einer Deponie Aktivitäten zum Auffangen von

8 Decision 5/CMP.1, Annex, Abs. 41 bis 50 und Decision 10/CMP.7, Annex, Abs. 24ff der Klimarahmenkonvention (UNFCCC) 10/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177