Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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4 Erläuterungen zu Änderungen der Anhänge
Anhang 3 Emissionsverminderungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausge-
stellt werden
Gegenwärtig sind die Einlagerung von Kohlenstoff und die Vermeidung von CO2-Emisionen durch den Erhalt von Senken nicht als Projekte zur Emissionsverminderungen zugelassen;
– mit Ausnahme der Holzprodukte. Neu werden auch durch die Wiedervernässung von Mooren erzielte Emissionsverminderungen explizit von der Bescheinigung ausgeschlossen (Bst. bbis). International wird gegenwärtig die Wiedervernässung von Mooren und Feuchtgebieten als weitere Aktivität zur CO2-Speicherung diskutiert. Schätzungen zufolge gehen 10 Prozent der weltweiten Emissionen auf die Zerstörung von Mooren zurück. Allerdings hat die Staatengemeinschaft die Regeln für eine Anrechnung noch nicht beschlossen. Damit eine Anrechnung an die Kyoto-Verpflichtung überhaupt möglich ist, müsste der Bundesrat diese Aktivität zudem zuerst bei der UNO-Klimakonvention anmelden. Die Datengrundlage und die verwendeten Parameter für die Berechnung von Emissionsverminderungen durch Klimaschutzaktivitäten in Mooren sind aber zum heutigen Zeitpunkt noch ungenügend. Konsequenterweise werden für Emissionsverminderungen durch die Vernässung von Mooren keine Bescheinigungen ausgestellt, solange dafür keine international anerkannter Berechnungsstandard besteht. Anhang 3 zur Verordnung wird entsprechend ergänzt (Buchstabe bbis).
Anhang 7 Tätigkeiten, die zur Teilnahme am EHS oder zur Abgabebefreiung mit Verminde-
rungsverpflichtung berechtigen
Zum besseren Verständnis wird Anhang 7 bei einigen Ziffern präzisiert. Dies betrifft:
Präzisierung der Herstellung von Nahrungs- und Futtermittel, als Verarbeitung von Erzeugnissen der Landwirtschaft und Fischerei zu Nahrungs- und Futtermitteln für Mensch und Tier (Ziff. 3) sowie der Mästerei von Schweinen und Geflügel (Ziff. 3bis).
Präzisierung der Wäschereinen und chemischen Reinigungen für Textilien, in Abgrenzung von technischen Waschanlagen bspw. für Fahrzeuge (Ziff. 6).
Präzisierung der Herstellung von Waren aus Papier und Pappe (Ziff. 8).
Präzisierung bzgl. angewandter Forschung und experimenteller Entwicklung, die als Technologieentwicklung als Teil der Herstellung chemischer und pharmazeutischer Erzeugnisse gilt (Ziffer 10).
Präzisierung der Asphaltprodukte als Teil von Ziffer 12.
Präzisierung von Ziffer 17 im Bereich anderer Fahrzeuge.
Präzisierung von Ziffer 20 bzgl. Produktion von fossil erzeugter Wärme und Kälte.
Anhang 8 Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte
Die neue Ziffer 3 sieht vor, dass der Cap über das gesamte EHS angepasst wird, wenn ein fossil-thermisches Kraftwerk nach Artikel 22 des CO2-Gesetzes in Betrieb genommen wird, das durch Wärmeauskopplung die fossile Wärmeproduktion in einem EHS-Unternehmen ersetzt. Da die Emissionseinsparungen beim EHS-Unternehmen im Rahmen der Kompensationspflicht beim fossil-thermischen Kraftwerk angerechnet werden, muss entsprechend der Cap im EHS reduziert werden. Im Falle einer Verknüpfung des schweizerischen mit dem europäischen EHS und der geplanten Einbindung der fossil-thermischen Kraftwerke ins EHS wird diese Bestimmung voraussichtlich aufgehoben.
Anhang 9 Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte
Ein Fehler im Verweis in Ziffer 2 wird korrigiert (rein formale Korrektur).
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