Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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Anfang Juli 2013 hat das BAFU die Mitteilung "Abgabebefreiung ohne Emissionshandel" veröffentlicht.6 Sie dient den Unternehmen als Hilfsmittel für die Gesuchstellung und die Umsetzung ihrer Verminderungsverpflichtung. Bereits in der heutigen Vollzugspraxis ist ein Unternehmen nur dann befreiungsberechtigt, wenn es hauptsächlich eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt. Neu wird beziffert, dass die durch die Tätigkeit nach Anhang 7 verursachten Treibhausgasemissionen mindestens 60 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen eines Unternehmens ausmachen müssen (Art. 66 Abs. 1 Bst. b).
Mehrere Unternehmen können bereits heute gemeinsam eine Verminderungsverpflichtung eingehen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört auch eine Mindestemissionsmenge von 100 Tonnen CO2-Äquivalenten pro Jahr und Unternehmen. Damit werden alle Unternehmen gleichbehandelt unabhängig davon, ob sie sich zusammenschliessen oder nicht.
Gewisse Vollzugsaufgaben werden auch weiterhin an private Organisationen ausgelagert. Das BAFU hat zu diesem Zweck im Jahr 2013 eine öffentliche Ausschreibung nach den Vorgaben der World Trade Organziation (WTO-Ausschreibung) durchgeführt und den Zuschlag für die Erarbeitung und Umsetzung sowie das Monitoring von Zielvorschlägen für die Abgabebefreiung an die Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) erteilt.7 Aufgrund dieser Zusammenarbeit wird neu explizit festgehalten, dass Vorschläge für ein Massnahmenziel (Art. 69 Abs. 2bis) mit der EnAW ausgearbeitet werden und dass die Monitoringberichte über die EnAW beim BAFU eingereicht werden müssen (Art. 72 Abs. 1). Unternehmen, die sich für die Erarbeitung und Umsetzung der Zielvorschläge von der Cleantech-Agentur Schweiz (ACT) beraten lassen, können die Monitoringberichte über ACT einreichen (Art. 72 Abs. 1). Die privaten Organisationen können den Unternehmen formale Vorgaben für die Einreichung von Monitoringberichten machen.
2.5 Technologiefonds
Mit dem Technologiefonds hat das Parlament ein Instrument geschaffen, mit dem Anreize für zusätzliche Investitionen in emissionsarme, innovative Anlagen und Verfahren gesetzt werden. Durch die Vergabe von Bürgschaften erhalten Unternehmen, die für den Klimaschutz interessante Anlagen und Verfahren entwickeln, erleichterten Zugang zu Fremdkapital.
Die Konzeption für die Umsetzung wurde im Laufe des Jahres 2013 verfeinert und der Vollzug vorbereitet. Die Verwaltung des Technologiefonds erfolgt über drei Gremien: Die strategische Leitung nimmt ein Steuerungsausschuss wahr. Die operative Leitung obliegt einer Geschäftsstelle, sie prüft die Bürgschaftsgesuche und unterbreitet sie einem Bürgschaftskomitee, das aus Vertretern des Bundes und der Privatwirtschaft zusammengesetzt ist und dem BAFU Antrag zum Entscheid stellt (Art. 117).
Für die operativen Aufgaben wird das BAFU eine private Organisation beiziehen, welche das notwendige Fachwissen und Erfahrungen in der Unternehmensfinanzierung aufweist. Eine WTO-Ausschreibung für die Vergabe eines entsprechenden Leistungsauftrags wird im ersten Quartal 2014 durchgeführt. Die so ernannte Geschäftsstelle prüft die Bürgschaftsgesuche, kontrolliert die Berichterstattung der begünstigten Unternehmen und trifft bei Bürgschaftsausfällen wie beispielsweise notleidenden Bürgschaften die nötigen Vorkehrungen (z.B. Empfeh-
6 Bundesamt für Umwelt (Hg.) 2013: CO2-Abgabebefreiung ohne Emissionshandel. Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1316: 64 S. 7 An die Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) ist der Zuschlag für die Erarbeitung, Umsetzung und Monitoring von Zielvorschlägen für die Abgabebefreiung, von freiwilligen Zielvereinbarungen, sowie von Zielvereinbarungen mit Emissionsziel erfolgt. An die Cleantech Agentur Schweiz (ACT) ist der Zuschlag für die Erarbeitung, Umsetzung und Monitoring von freiwilligen Zielvereinbarungen sowie von Zielvereinbarungen mit Emissionsziel erfolgt. 8/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177