Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten

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Art. 8 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms

Die Dauer der Gültigkeit des Entscheids über die Eignung eines Projekts / Programms wird als Kreditierungsperiode bezeichnet (Abs. 2). Die Bestimmungen über die Verlängerung der Kreditierungsperiode werden in einen neuen Artikel 8a verschoben. Mit dem neu eingefügten Absatz 3 wird explizit festgehalten, dass neue Vorhaben während der Kreditierungsperiode (inkl. deren Verlängerung) jederzeit in das Programm aufgenommen werden können, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 5 weiterhin erfüllen. Dabei ist aufgrund der in Artikel 5a enthaltenen Programmdefinition klar, dass die Vorhaben gleichartig sein müssen. Die Gleichartigkeit der Vorhaben kann aufgrund der im Rahmen der Programmbeschreibung definierten Kriterien (siehe Erläuterungen zu Art. 6) überprüft werden.

Art. 8a Verlängerung der Kreditierungsperiode

Die Kreditierungsperiode kann jeweils um drei Jahre verlängert werden, sofern der Gesuchsteller das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt und das BAFU dieser Verlängerung zustimmt. Der Entscheid des BAFU stützt sich auf die Ergebnisse einer erneuten Validierung, die sich nicht von einer Validierung des Projekts / Programms nach Artikel 6 unterscheidet. Das Gesuch um Verlängerung der Kreditierungsperiode ist dem BAFU mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode einzureichen, damit bei einem positiven Entscheid eine lückenlose Weiterführung des Projekt / Programms gewährleistet werden kann.

Art. 9 Monitoringbericht

Wie bisher prüfen Verifizierungsstellen anhand des Monitoringberichts, ob die Emissionsverminderungen den Anforderungen in Artikel 5 entsprechen und nachweislich erzielt und quantifiziert wurden.

In Absatz 4 wird die Funktion der Verifizierungsstelle bei der im Vergleich zu Projekten (Abs. 3) vereinfachten Abwicklung von Programmen neu explizit verankert. Bei Programmen wird erst im Rahmen der Verifizierung abschliessend darüber entschieden, ob ein Vorhaben rechtmässig in das betreffende Programm aufgenommen wurde. Dies ist automatisch gegeben, sofern alle Vorhaben hinsichtlich der eingesetzten Technologien, ihrer Grösse und der erwarteten Reduktionsleistung gleich wie das im Rahmen der Validierung geprüfte Vorhaben sind. Im Rahmen des Monitorings muss daher insbesondere aufgezeigt werden, dass alle neu aufgenommenen Vorhaben in Bezug auf die eingesetzten Technologien, die Referenzentwicklung, die Nachweisbarkeit und die Quantifizierbarkeit erzielter Emissionsverminderungen gleichartig sind. Für jedes Vorhaben muss zudem nachgewiesen werden, dass erzielte Emissionsverminderungen von Emissionsverminderungen durch Aktivitäten von Unternehmen mit Befreiung von der CO2-Abgabe (Befreiung mit und ohne Emissionshandel) abgrenzbar sind. Da die Vorhaben per Definition gleich sein müssen, kann die Prüfung der Vorhaben bei der Verifizierung des Monitoringberichts über das Programm stichprobenweise erfolgen. Die Verwendung von Standardisierungen und Stichproben vermindert den Aufwand für den Nachweis erzielter Emissionsverminderungen für den Gesuchsteller. Allerdings muss die Wirkung anhand einer repräsentativen Auswahl von Vorhaben überprüft werden. Dabei richtet sich die Auswahl der Vorhaben nach der Komplexität der einzelnen Vorhaben und dem Umfang des Programms. Das gewählte Vorgehen für die Festlegung der Stichprobe muss in der Programmbeschreibung vorgängig dargelegt und validiert werden.

Künftig werden Bescheinigungen im Emissionshandelsregister handelbar sein (siehe Erläuterungen zu Art. 57). Entsprechend müssen Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen Informationen dazu enthalten, auf welche Konti die Ausstellung zu erfolgen hat (Abs. 5).

13/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177