Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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EnAW erteilt. Die Anforderungen der Zielvereinbarung mit Emissionsziel richten sich neu nicht mehr ausschliesslich nach Artikel 5, sondern werden in einem eigenen Artikel geregelt. Für Unternehmen, die von der CO2-Abgabe befreit sind, gilt weiterhin Artikel 12.
Um die Gleichbehandlung mit abgabebefreiten Unternehmen sicherzustellen, müssen die Zielvereinbarungen mit Emissionsziel folgenden Bestimmungen über die Abgabebefreiung von Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung entsprechen: Artikel 67 Absätze 1 – 3 (Bst. b), Artikel 72 (Abs. 5) sowie sinngemäss Artikel 73 (Abs. 2). Zudem gelten folgende Bestimmungen über die Projekte zur Emissionsverminderung im Inland gemäss Absatz 6 sinngemäss: Validierung des Projekts (Art. 6), Verifizierung des Monitoringberichts (Art. 9) und wesentlichen Änderungen (Art. 11). BAFU und BFE haben für Fragen, die sich aus dem Vollzug ergeben, eine Mitteilung10 als Empfehlung publiziert.
Bescheinigungen werden auf Gesuch hin ausgestellt, sofern die effektiven CO2-Emissionen des Unternehmens während der vergangenen drei Jahre den vereinbarten Reduktionspfad in jedem Jahr um mindestens 5 Prozent unterschritten haben, und zwar jeweils im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 Prozent und den effektiven CO2- Emissionen im betreffenden Jahr (Abs. 1 Bst. c und Abs. 2). Mit diesem Vorgehen soll sichergestellt werden, dass nur dauerhafte Reduktionsleistungen bescheinigt werden, die in der Umsetzung von zusätzlichen Massnahmen begründet sind, und dass die Unternehmen ihr in der Zielvereinbarung integriertes Emissionsziel bis 2020 einhalten.
Zielvereinbarung mit Emissionsziel umfassen jeweils das Kalenderjahr, der 1. Januar des ersten Jahres gilt als Umsetzungsbeginn des Projekts. Für das Jahr 2013 werden keine Bescheinigungen ausgestellt (Abs. 1). Nimmt ein Projekt staatliche Förderbeiträge oder Zuschläge in Anspruch, können für die entsprechende Wirkung keine Bescheinigungen ausgestellt werden (Abs. 3). Die Menge an ausgestellten Bescheinigungen verringert sich entsprechend der Wirkungsaufteilung.
In Absatz 4 wird festgehalten, dass letztmals für das Jahr 2020 Bescheinigungen ausgestellt werden. Die Geltungsdauer von Zielvereinbarung mit Emissionsziel ist analog zu Verminderungsverpflichtungen bis 2020 befristet und weicht somit von der Dauer der Kreditierungsperiode (Art. 8 und Art. 8a) ab.
Art. 12 Bescheinigungen für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung
Absatz 1bis präzisiert, dass Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung keine Bescheinigungen ausgestellt werden, wenn ein Projekt staatliche Förderbeiträge oder Zuschläge in Anspruch nimmt. Im Gegensatz zu Unternehmen nach Art. 11a, bei denen im Falle einer Mehrfachförderung eine Wirkungsaufteilung erfolgt, werden abgabebefreiten Unternehmen keine mit Fördergeldern aus dem Gebäudeprogramm oder den in der Energiegesetzgebung vorgesehenen Investitionspflichten (Förderung fossiler WKK-Anlagen, Rückerstattung der Netzzuschläge) finanzierten Emissionsverminderungen angerechnet.
Die Zielvorschläge und Monitoringberichte der Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung werden durch BAFU und BFE, sowie die dazu beauftragten Auditoren geprüft und auditiert. Somit ist weder eine Validierung der Zielvorschläge, noch eine Verifizierung der Monitoringberichte notwendig (Abs. 4).
Art. 13 Verwaltung und Transaktion der Bescheinigungen
Künftig werden Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im nationalen Emissionshandelsregister ausgestellt. Bescheinigungen werden ausschliesslich im Emissionshandels-
10 Bundesamt für Umwelt (Hg.) 2013: CO2-Abgabebefreiung ohne Emissionshandel. Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1316:
64 S. 15/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177