Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten

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Art. 6 Validierung von Projekten und Programmen

Bisher waren die Angaben, die ein Gesuch umfassen muss, in Artikel 7 aufgelistet. Bevor ein Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen beim BAFU eingereicht werden kann, muss das Projekt respektive das Programm jedoch durch eine vom BAFU zugelassene Stelle validiert werden. Aus der bisherigen Regelung ging für die Validerungsstellen nicht klar hervor, welche Angaben sie überprüfen müssen. Alle im Rahmen der Projekt- oder Programmbeschreibung geforderten Angaben sind daher neu in Absatz 2 Buchstaben a bis j aufgelistet.

In der Projekt- / Programmbeschreibung muss eindeutig definiert werden, welche Massnahmen und Technologien das Projekt / Programm umfasst (Bst. a und b). Zudem sind Angaben über die geplante Dauer des Projekts / Programms (Bst. j) sowie die erwarteten Emissionsverminderungen und deren Berechnungsgrundlage (Bst. e) notwendig.

Zur Überprüfung der Zusätzlichkeit muss im Rahmen der Projekt- oder Programmbeschreibung gestützt auf ein Referenzszenario die Referenzentwicklung definiert werden (Bst. d). Die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen ist so zu wählen, dass sie eine plausible Alternative zur Emissionsentwicklung im Projekt- / Programmszenario bildet. Dabei entspricht das Referenzszenario in der Regel der wirtschaftlich attraktivsten Alternative. Bei der Wahl des Referenzszenarios sind die in der Praxis bereits üblichen Technologien und Massnahmen zu berücksichtigen. Ebenfalls der Überprüfung der Zusätzlichkeit dienen die Angaben zur Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten (Bst. c) sowie über die Finanzstruktur des Projekts / Programms (Bst. g und h). Mit anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten sind beispielsweise kantonale Vorgaben oder Aktivitäten im Rahmen des Programms EnergieSchweiz gemeint.

Entscheidender Vorteil eines Programm gegenüber einem einzelnen Projekt ist, neben der Standardisierung des Wirkungsnachweises, die mit der Staffelung der Vorhaben verbundene Flexibilität: Da alle ins Programm aufgenommenen Vorhaben gleichartig sind, genügt es, in der Programmbeschreibung mindestens ein Vorhaben zu beschreiben und zu validieren. Damit ist sichergestellt, dass jedes der ins Programm aufgenommenen Vorhaben die Anforderungen von Artikel 5 erfüllt. In Absatz 4 wird präzisiert, worin sich die Prüfung eines Programms im Vergleich zur Prüfung eines einzelnen Projekts unterscheidet. Bei Programmen ist zwischen der übergeordneten Organisation (beispielsweise Koordination der Vorhaben und Strukturen zur Verwaltung von Daten zu einzelnen Vorhaben) und den ins Programm aufgenommenen Vorhaben zu unterscheiden. Für die Aufnahme von Vorhaben ins Programm müssen in der Programmbeschreibung objektive Kriterien (insbesondere über den Nachweis der Zusätzlichkeit) festgelegt werden, die eine Überprüfung der Gleichartigkeit der Vorhaben erlauben. Die Programmorganisation beinhaltet eine genaue Definition der übergeordneten Strukturen wie Prozesse zur Erfassung und Speicherung der Monitoringdaten der verschiedenen Vorhaben (Abs. 2 Bst. f).

Art. 7 Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen

Anstelle der einzelnen Angaben zum Projekt (Aufhebung bisheriger Abs. 2) wird neben dem Validierungsbericht die Einreichung der Projekt- oder Programmbeschreibung nach Artikel 6 verlangt, welche die einzelnen Angaben zum Projekt / Programm enthält (Abs. 1). Das BAFU entscheidet gestützt auf die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht über die Eignung eines Projekts / Programms. Sind die Gesuche lückenhaft, erhöht sich der Aufwand für die Prüfung des Gesuchs erheblich. Aus diesem Grund kann das BAFU beim Gesuchsteller weitere Informationen verlangen. Bleibt ein Gesuch trotz Aufforderung zur Nachbesserung unvollständig, tritt das BAFU auf der Grundlage von Art. 13 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes9 nicht auf das Gesuch ein.

9 12/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177