Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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Art. 135 Anpassung der Anhänge
Anhang 9, Ziffer 2 soll neu in Kompetenz des UVEK angepasst werden können, wenn die Grundlagen für die Anwendung der Anpassungsfaktoren im europäischen Emissionshandelssystem (Änderungen des Beschlusses 2010/2/EU14), ändern (Bst. dbis). Die Liste der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren wird von der EU laufend angepasst und insbesondere auf 2015 hin nochmals überprüft. Diese Änderungen werden vom UVEK geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt, um Wettbewerbsverzerrungen zum EU-EHS zu verhindern.
Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate
Zertifikate aus dem Zeitraum 2008 – 2012, die nicht übertragen wurden, können bis zum 31. März 2015 zur Erfüllung der Pflichten abgegeben werden. Werden die Zertifikate nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgegeben, werden sie vom BAFU unwiderruflich und entschädigungslos gelöscht.
Art. 146a Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland
Mit der vorliegenden Verordnungsänderung werden die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen neu im nationalen Emissionshandelsregister verwaltet. Die Bescheinigungen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung ausgestellt und in einer vom BAFU geführten Datenbank verwaltet wurden, überträgt das BAFU bis zum 30. Juni 2015 in das nationale Emissionshandelsregister. Damit das BAFU diese Übertragung vornehmen kann, fordert es die Inhaber der Bescheinigungen rechtzeitig auf, ihm das Personen- oder Betreiberkonto im nationalen Emissionshandelsregister zu nennen, auf das die Bescheinigungen übertragen werden sollen.
Art. 146b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr ins Emissionshandelsregister eingetragen werden können
Die in Artikel 60 Absatz 3 aufgeführten Einheiten − lCER, tCER und Zertifikate aus CCS Projekten (siehe Erläuterungen zu Art. 60) – sind im Schweizer Register neu nicht mehr zugelassen, um komplizierte Enteignungs- und/oder Haftungsfragen auszuschliessen. Betroffene Kyoto-Einheiten, die bereits im Schweizer Emissionshandelsregister eingetragen sind und erst nach dem 31. März 2015 ablaufen, müssen spätestens bis zum 31. März 2015 in ein anderes Emissionshandelsregister transferiert werden (Abs. 1 Bst. a) oder aber freiwillig auf ein Löschungskonto übertragen werden (Abs. 1 Bst. b). Kyoto-Einheiten, die bereits vor dem 31. März 2015 ungültig werden, müssen gemäss den Regeln des Kyoto-Protokolls15 ersetzt werden. Im Emissionshandelsregister der Schweiz müssen diese Kyoto-Einheiten durch Emissionsminderungszertifikate ersetzt werden, welche die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen. Werden die betroffenen Kyoto-Einheiten nicht rechtzeitig ersetzt (Abs. 2) oder in ein anderes Register transferiert werden sie gelöscht. Es kann keine Entschädigung geltend gemacht werden.
14 Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dez. 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. ABl. L1 vom 5.1.2010. S. 10: zuletzt geändert durch Beschluss 2012/198/EU. ABl. L 241 vom 07.09.2012. S. 52. 15 Decision 5/CMP.1, Annex, para. 41 to 50 und Decision 10/CMP.7, Annex, para. 24ff der Klimarahmenkonvention (UNFCCC) 25/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177