Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten

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Treibhausgasen vorsieht und im alternativen Szenario keine Anlagen zum Auffangen der Treibhausgase erstellt werden. Im anderen Fall kann das Projektziel im alternativen Szenario in gleicher Qualität erreicht werden. Dies ist beispielweise der Fall, wenn der Transport eines Gutes über eine bestimmte Strecke zu einer bestimmten Zeit im Referenzszenario auf der Strasse erfolgt, während das Projekt die Verlagerung des Transports auf die Schiene vorsieht. Ausschlaggebend und gefordert ist, dass mit dem Projekt Aktivitäten vorgesehen sind, die über die Referenzentwicklung hinausgehende Emissionsverminderungen erzielen.

Weiter können Emissionsverminderungen nur bescheinigt werden, wenn das entsprechende Gesuch spätestens drei Monate nach Beginn der Umsetzung (Umsetzungsbeginn) eingereicht wird (Abs. 1 Bst. d). Im neuen Absatz 2 von Artikel 5 wird der Umsetzungsbeginn als Zeitpunkt definiert, zu welchem sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im Hinblick auf die Projekt– / Programmrealisierung finanziell massgeblich gegenüber Dritten verpflichtet. Der Umsetzungsbeginn entspricht typischerweise dem Zeitpunkt des Abschlusses von Bau- oder Kaufverträgen für wesentliche Komponenten des Projekts / Programms. Die Beurteilung, ob eine finanzielle Verpflichtung massgeblich ist, hängt einerseits von ihrem Verhältnis zu den geplanten Gesamtinvestitionen und andererseits von ihrem Bestimmungszweck ab. Falls der Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin sich nicht gegenüber Dritten verpflichtet, sondern die Emissionsverminderungen mit internen, organisatorischen Massnahmen erzielt, gilt der Zeitpunkt des entsprechenden Entscheids als Umsetzungsbeginn.

Diese Regelung entspricht der Handhabung im aktuellen Vollzug. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ist Teil der Projektträgerschaft. Die Verbindlichkeiten innerhalb der Projektträgerschaft sind vertraglich geregelt und nicht Bestandteil des Gesuchs.

Art. 5a Programme

Schon heute können Projekte zur Emissionsverminderung in Form von einzelnen Projekten, Bündeln von Projekten (Projektbündel) und programmartigen Projekten (Programme) umgesetzt werden. Bei einem Projektbündel werden mehrere gleichartige Einzelprojekte zu einem Projekt zusammen gefasst. Dabei bezieht sich die Gleichartigkeit auf die Grösse und Komplexität der Projekte, die eingesetzten Technologien sowie den Umfang der erwarteten Emissionsreduktionen. Eine explizite Regelung der Projektbündel in der CO2-Verordnung ist nicht notwendig. Hingegen werden die Programme explizit in der Verordnung geregelt, um ihre Eigenheiten besser berücksichtigen zu können.

Im Zusammenhang mit der Aufnahme von Bestimmungen zu Programmen in die Verordnung wird auch der Begriff "Vorhaben" eingeführt. Gegenüber einem einzelnen – typischerweise grösseren – Projekt werden in einem Programm zahlreiche kleinere Vorhaben zusammengefasst, welche in ihrer Gesamtheit die Emissionsverminderung des Programms ausmachen. Ein einzelnes Vorhaben kann mehrere typgleiche Massnahmen umfassen. Der Begriff "Vorhaben" wird ausschliesslich im Zusammenhang mit Programmen verwendet, um eine klare Abgrenzung der Programme von den Projekten und Projektbündeln zu ermöglichen.

Ein Programm umfasst eine Vielzahl von gleichartigen Vorhaben. Dabei bezieht sich die Gleichartigkeit auf die Grösse und Komplexität der Vorhaben, die eingesetzten Technologien sowie den Umfang der erwarteten Emissionsreduktionen. Gleichartige Vorhaben unterscheiden sich auch nicht in Bezug auf die Methode für den Nachweis erzielter Emissionsverminderungen (Berechnungsvorschriften, Zusätzlichkeit und Monitoring). Um sicherzustellen, dass nur gleichartige Vorhaben in das Programm aufgenommen werden, sind im Gesuch geeignete Aufnahmekriterien für neue Vorhaben zu definieren (siehe Art. 7 Abs. 2). Sind die Vorhaben gleichartig, können einem Programm über die gesamte Laufzeit hinweg – also auch nach dem Entscheid über die Eignung des Programms (siehe Erläuterungen zu Art. 8)

– neue Vorhaben hinzugefügt werden.

11/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177