Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten

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Projekt ist grundsätzlich einmal zu Projektbeginn nötig und soll die Belastbarkeit der getroffenen Annahmen sicherstellen, die Verifizierungen des Monitorings hingegen wird wiederkehrend vor Ausstellung der Bescheinigungen durchgeführt. Um die Kosten und den administrativen Aufwand zu senken, ist es bereits in der heutigen Vollzugspraxis möglich, gleichartige Projekte zu Projektbündeln und gleichartige Vorhaben zu Programmen zusammenzufassen. Dabei bezieht sich die Gleichartigkeit auf die Grösse und Komplexität der Projekte beziehungsweise der Vorhaben eines Programms, die eingesetzten Technologien sowie den Umfang der erwarteten Emissionsreduktionen.

Diese alternativen Projektformen sind in der Mitteilung des BAFU "Projekte zur Emissionsverminderung im Inland"4 vom Juli 2013 aufgeführt.

Die in einem Projektbündel zusammengefassten gleichartigen Projekte werden gemeinsam im Rahmen einer Validierung und einer Verifizierung geprüft. Wie bei einem einzelnen Projekt sind bei einem Projektbündel vor der Einreichung eines Gesuchs nach Artikel 7 die Systemgrenzen und die Projektdauer genau zu definieren. Folglich ist eine explizite Regelung der Projektbündel in der CO2-Verordnung nicht notwendig.

Hingegen werden die Programme in die CO2-Verordnung aufgenommen (Art 5a), damit die spezifischen Eigenheiten von Programmen klarer zum Ausdruck kommen:

• Validierung bei Programmen: Ein Programm umfasst eine Vielzahl von gleichartigen Vorhaben (Art. 5a). Bei der Validierung von Programmen werden jeweils nicht alle Vorhaben einzeln, sondern nur die übergeordnete Programmstruktur und ein einzelnes Vorhaben geprüft (Art. 6 Abs. 4).

• Monitoring bei Programmen: Da die neu in ein Programm aufgenommenen Vorhaben nicht einzeln validiert werden, muss aus dem Monitoringbericht hervorgehen, dass die Anforderungen an Vorhaben erfüllt sind (Art. 9 Abs. 4).

• Verifizierung bei Programmen: Wie schon bei der Validierung wird auch bei der Verifizierung darauf verzichtet, jedes Vorhaben einzeln zu überprüfen. Da die Vorhaben per Definition hinsichtlich der eingesetzten Technologien, ihrer Grösse und der erwarteten Reduktionsleistung gleich sein müssen, kann die Verifizierung des Monitoringberichts über das Programm stichprobenweise erfolgen (Art. 9 Abs. 4). Allerdings muss die Wirkung bei einer repräsentativen Auswahl der Vorhaben überprüft werden. Dabei richtet sich die Auswahl der Vorhaben nach der Komplexität der einzelnen Vorhaben und dem Umfang des Programms. Ein Konzept zur Auswahl der Stichprobe ist Teil der Programmbeschreibung.

• Wirkungsdauer: Wie bei einem Einzelprojekt kann auch bei Projektbündeln und Programmen die Kreditierungsperiode nach sieben Jahren jeweils um drei weitere Jahre verlängert werden (Art. 8a). Eine neue Eigenheit eines Programms ist, dass die Wirkung der Vorhaben bis zu 10 Jahre über die Laufzeit des Programms hinaus bescheinigt werden kann (Artikel 10 Absatz 4), um die Investitionssicherheit der Vorhaben zu verbessern.

Verwaltung der Bescheinigungen im Emissionshandelsregister

Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland werden gemäss heutiger Regelung (Art. 13 CO2-Verordnung) in einer vom BAFU geführten elektronischen Datenbank ausgestellt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geltenden CO2-Verordnung war eine Verwaltung der ausgestellten Bescheinigungen im nationalen Emissionshandelsregister

4 Bundesamt für Umwelt (Hg.) 2013: Projekte zur Emissionsverminderung im Inland. Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1315:

66 S. 5/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177