Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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Die in Absatz 3 aufgeführten Einheiten − langfristig zertifizierte Emissionsreduktionen (lCER), temporär zertifizierte Emissionsreduktionen (tCER), und Zertifikate (CER), die durch die CO2- Abscheidung und geologische Speicherung erzielt werden (Carbon Capture and Storage, CCS) – sind im Schweizer Register nicht mehr zugelassen, um komplizierte Enteignungsund/oder Haftungsfragen auszuschliessen. Gemäss internationalen Vorgaben müssen nämlich temporär gültige Kyoto-Einheiten (lCER, tCER, und CER aus CCS-Projekten) vor deren Ablauf ersetzt werden (replacement). Werden diese Einheiten durch deren Eigentümer nicht ersetzt, sind sie ungültig. Gemäss Vorgaben der UNFCCC wäre die Schweiz dann verpflichtet die ungültigen Einheiten auf ein staatliches Löschungskonto zu transferieren (cancellation). Für die neu nicht mehr zugelassenen Einheiten, die bereits im Schweizer Emissionshandelsregister eingetragen sind, gilt die Übergangsbestimmung in Artikel 146b.
Da Bescheinigungen und Emissionsrechte erhebliche Vermögenswerte darstellen, führt das BAFU für die Ausstellung von Bescheinigungen und Emissionsrechten für die
2. Verpflichtungsperiode ein Protokoll in der Form einer elektronischen Datenbank. In dieser Datenbank werden deren Erzeugung, Ausgabe respektive Zuteilung, Transfer, freiwillige Löschung und Abgabe protokolliert (Abs. 4).
Art. 61 Transaktionen
Der Artikel wird hinsichtlich Versteigerungsgeboten und Bescheinigungen ergänzt. Der Begriff „Übertragung“ wird, durch „Transaktion“ ersetzt, um eine klare, begriffliche Abgrenzung zur Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate aus der Zeitraum 2008 – 2013 in den Zeitraum 2013 – 2020 gemäss Artikel 139 zu ermöglichen.
Art. 62 Registerführung
Der Artikel wird hinsichtlich Versteigerungsgeboten ergänzt. Der Begriff „Übertragung“ wird wo nötig durch „Transaktion“ ersetzt (siehe Erläuterungen zu Artikel 61).
Art. 63 Haftungsausschluss
Der Artikel wird hinsichtlich Bescheinigungen und Versteigerungsgeboten ergänzt. Der Begriff „Übertragung“ wird wo nötig durch „Transaktion“ ersetzt (siehe Erläuterungen zu Artikel 61).
Art. 64 Kontosperrung und -schliessung
Das BAFU kann wie bisher ein Konto oder die Nutzerzugänge vorübergehend sperren. Dies ist beispielsweise möglich, wenn Untersuchungen bzgl. strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel, Geldwäscherei, Börsendelikten oder anderen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen eröffnet werden oder hängig sind (Abs. 1). In Absatz 2 werden die Bescheinigungen ergänzt.
Art. 65 Datenschutz
Der Artikel wird wo nötig mit den entsprechenden Formulierungen bezüglich Auktionsbevollmächtigten und Gebotsvalidierenden (Bst. b) und Bescheinigungen (Bst. c) ergänzt.
Bei EHS-Unternehmen wird präzisiert, dass neben den Anlagen- und Emissionsdaten die Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, sowie die Menge der abgegebenen Emissionsrechte und der Emissionsminderungszertifikate im Register eingetragen werden (Bst. d).
Art. 66 Voraussetzungen
Unternehmen, die an ihrem Standort hauptsächlich eine in Anhang 7 definierte Tätigkeit ausüben (Abs. 1 Bst. a) und die mit dieser Tätigkeit mindestens 60 Prozent der Treibhausgasemissionen des Unternehmens verursachen (Abs. 1 Bst. b), können ein Gesuch um Fest-
22/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177