Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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5 Erläuterungen zur Änderung der Gebührenverordnung BAFU
Gleichzeitig mit der CO2-Verordnung wird auch die Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 200516 geändert, um den im Zusammenhang mit den Bürgschaften erforderlichen spezifischen Fachkenntnissen gerecht zu werden. Mit der Änderung der Gebührenverordnung BA-FU kann die ordentliche Gebühr von 140 Franken pro Stunde (Art. 4 Abs. 2 Gebührenverordnung BAFU) auf bis zu 240 Franken pro Stunde erhöht werden. Für die Prüfung der Gesuche wird mit einem durchschnittlichen Aufwand von etwa zwei Arbeitstagen gerechnet. Entsprechend soll die Gebühr für die Prüfung der Gesuche pauschal ca. 3000 Franken betragen. Ist ein Gesuch bewilligt, werden für die Bürgschaftsverwaltung zusätzlich jährliche Gebühren nach Aufwand in Rechnung gestellt. Sie dürfen pro Jahr maximal 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme betragen.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der klimapolitischen Instrumente wurden in der Botschaft vom 26. August 2009 über die Klimapolitik nach 201217 ausführlich dargelegt. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung werden vor allem vollzugsbedingte Präzisierungen vorgenommen. Nachfolgend wird kurz auf die wichtigsten Auswirkungen der vorliegenden Verordnungsänderung auf die Wirtschaft eingegangen:
Für die Importeure fossiler Treibstoffe und die Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke bedeuten die im Zusammenhang mit Bescheinigungen für Emissionsverminderungen vorgeschlagenen Änderungen eine Vereinfachung. Durch die klarere Regelung der alternativen Projektformen, insbesondere von Programmen, werden stabilere Rahmenbedingungen geschaffen und die Investitionssicherheit erhöht. Die bereits heute in der Praxis zugelassenen Programme senken die Kosten und den administrativen Aufwand, da einzelne Verfahrensschritte wie die Validierung und die Verifizierung der Monitoringberichte nicht für jedes Vorhaben einzeln durchgeführt werden müssen.
Die Verwaltung der Bescheinigungen im nationalen Emissionshandelsregister ermöglicht den Anbietern und Nachfragern den direkten Zugriff auf ihre Bescheinigungen. Sie können entsprechend jederzeit Käufe oder Verkäufe tätigen und sind nicht mehr wie bisher an Bürozeiten gebunden, um dem BAFU die Übertragung von Bescheinigungen zu melden. Nicht zu vernachlässigen ist auch, dass mit der Verwaltung der Bescheinigungen im nationalen Emissionshandelsregister viel höhere Sicherheitsstandards geschaffen werden. Damit steigt der Schutz vor Missbrauch mit Bescheinigungen.
Die geringfügigen Anpassungen der Vollzugsbestimmungen zu den CO2- Emissionsvorschriften für neue Personenwagen haben keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Die Neuregelung der Anzahlungen (Art. 33) wirkt sich auf die Grossimporteure positiv aus, da tiefere Anzahlungen zu mehr Liquiditätsspielraum führen.
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen zum Emissionshandelssystem sind fast ausschliesslich Präzisierungen und konkretisieren das bestehende Recht. Aus diesem Grund sind keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Die Härtefallregelung für EHS-Unternehmen, die ihre Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten voraussichtlich nur teilweise zu erfüllen vermögen, ist neu. Diese Härtefallregelung kommt nur in absoluten Ausnahmefällen zur Anwendung, nämlich dann, wenn die be-
16 17 BBl 2009 7433 27/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177