Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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troffenen Unternehmen zweifelsfrei nachweisen können, dass sie alle Optionen ausgeschöpft haben um ihre Pflicht vollständig zu erfüllen (siehe Erläuterungen zu Art. 55a), und dass für sie die Beschaffung der fehlenden Menge an Emissionsrechten wirtschaftlich untragbar ist. Für solche besonderes emissionsintensive Unternehmen, die aufgrund der Zuteilungsregeln nur eine geringe Menge an Emissionsrechten kostenlos erhalten, ist diese Härtefallregelung eine Erleichterung, um ihre Pflicht bis zu einer erfolgreichen Verknüpfung mit dem EU-EHS dennoch erfüllen zu können, ohne gegenüber der europäischen Konkurrenz benachteiligt zu werden. Aufgrund ihres Ausnahmecharakters wird die Härtefallregelung zu keinen nennenswerten volkswirtschaftlichen Auswirkungen führen.
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen für abgabebefreite Unternehmen, die nicht am EHS teilnehmen, haben ebenfalls nur geringfügige Auswirkungen auf die Wirtschaft. Es gilt weiterhin, dass der Aufwand, eine Befreiung von der CO2-Abgabe zu erlangen, wesentlich geringer ist als die eingesparten Kosten aufgrund der Abgabebefreiung. Da die CO2- Abgabe auf fossile Brennstoffe ab 1. Januar 2014 auf 60 Franken pro Tonne CO2 erhöht wurde, ist dieser Vorteil noch grösser. Neu geregelt ist, dass sich mehrere Unternehmen nur dann gemeinsam verpflichten können, wenn in allen Unternehmen eine Haupttätigkeit nach Anhang 7 ausgeübt wird und wenn jedes einzelne Unternehmen dabei in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgasemissionen im Umfang von mehr als 100 Tonnen CO2- Äquivalenten (CO2eq) verursacht hat. Im Unterschied zur geltenden Regelung können sich ganz kleine Unternehmen, die weniger als 100 Tonnen CO2eq / Jahr verursachen, in Zukunft nicht mehr von der CO2-Abgabe befreien lassen, indem sie gegenüber dem Bund eine gemeinsame Verminderungsverpflichtung eingehen.
Die vorgeschlagenen Änderungen der Vollzugsbestimmungen zum Technologiefonds und zum Emissionshandelsregister haben keine Auswirkungen auf die Wirtschaft.
6.2 Vollzugsaufwand für Bund und Kantone
6.2.1 Bund
Die vorliegende Verordnungsänderung hat keine Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand des Bundes.
Für die Finanzierung des Technologiefonds werden jährlich 25 Millionen Franken aus den Einnahmen der CO2-Abgabe auf Brennstoffe eingesetzt (Art. 35 CO2-Gesetz). Die in der CO2-Verordnung neu beschriebene dreistufige Vollzugsorganisation ist robust, um angesichts der vielen bestehenden Unsicherheiten keine unnötigen Risiken einzugehen. Um das Fondsvermögen zu schonen, soll die private Geschäftsstelle teilweise über Gebühren finanziert werden.
6.2.2 Kantone
Die Kantone sind von der vorliegenden Verordnungsänderung nicht direkt betroffen.
7 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
28/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177