Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
register verwaltet. Die zu Projekten gehörenden Unterlagen (z.B. Projektbeschreibung, Validierungs- und Verifizierungsberichte) werden wie bisher in einer internen Datenbank des BAFU verwaltet (Abs. 2). Neu kann der Inhaber von Bescheinigungen ein Konto im Emissionshandelsregister führen und damit jederzeit Einsicht in die Daten nehmen, die mit seinen Bescheinigungen in Zusammenhang stehen. Transaktionen müssen nicht mehr beim BAFU angemeldet werden (bisheriger Absatz 2 wird aufgehoben), sondern können nach Artikel 61 direkt durch den Inhaber des entsprechenden Kontos beziehungsweise durch entsprechend bevollmächtigte Personen ausgeführt werden.
Art. 25 Andere Bestimmung der massgebenden CO2-Emissionen
Künftig können auch bei typengenehmigten Fahrzeugen, die vor der erstmaligen Zulassung in der Schweiz für den Betrieb mit einem von der Typengenehmigung abweichenden Treibstoff (z.B. Flüssiggas) nachgerüstet werden und bei denen die Typengenehmigung zum Zeitpunkt der erstmaligen Inverkehrsetzung in der Schweiz nicht die effektiven CO2- Emissionen angibt, weitere Quellen für die massgebenden CO2-Emissionen geltend gemacht werden (Abs. 1bis). Entsprechend wird der Verweis auf Absatz 1bis im Absatz 2 ergänzt, womit geregelt ist, dass die CO2-Emissionen bei fehlendem Nachweis nach Anhang 4 berechnet werden.
Art. 33 Anzahlungen
Gemäss der geltenden Regelung müssen Grossimporteure quartalsweise auf Basis der im vorhergehenden Quartal zugelassenen Fahrzeuge eine Anzahlung entrichten. Ist die Flotte hinsichtlich der CO2-Emissionen über das Jahr hinweg unausgeglichen, so muss der Importeur für einzelne Quartale Anzahlungen entrichten, während die über das gesamte Referenzjahr kumulierte Flotte die Zielvorgabe erfüllt. Damit steht die Bemessung der Anzahlungen im Widerspruch zu den Bemühungen des Importeurs, die individuelle Zielvorgabe jeweils über ein gesamtes Referenzjahr einzuhalten. Es ergeben sich auf verschiedenen Seiten Nachteile: Der Importeur hat weniger liquide Mittel zur Verfügung, während der Bund bei der Rückerstattung der Anzahlungen Vergütungszinsen entrichten muss.
Die Anzahlungen werden daher neu auf der Basis aller im Referenzjahr in den Quartalen vor der Rechnungsstellung zugelassenen Neuwagen berechnet. Dabei werden im selben Referenzjahr bereits geleistete Anzahlungen von der zu leistenden Anzahlung in Abzug gebracht; dies mit der Einschränkung, dass während des laufenden Referenzjahres keine Beträge an den Importeur ausgezahlt werden. Damit verringern sich tendenziell die zu leistenden Anzahlungen, während sichergestellt ist, dass die gesamthaft entrichteten Anzahlungen nach jedem Quartal mindestens der Sanktion für alle im jeweiligen Referenzjahr zugelassenen Fahrzeuge entsprechen.
Neu müssen Anzahlungen nicht mehr bis zu einem festgelegten Fälligkeitsdatum geleistet werden, sondern können mit einer geläufigen Zahlungsfrist von 30 Tagen fakturiert werden. Diese Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass viele Unternehmen monatliche Zahlläufe durchführen und dass sich bei der Fakturierung der Anzahlungen Verzögerungen ergeben können.
Mit der vorliegenden Verordnungsänderung wird auch der geltende Vergütungszins angepasst (siehe Erläuterungen zu Artikel 34). Entsprechend wird in Absatz 3 nicht mehr vom Vergütungszins in der Höhe des Verzugszinses gesprochen, sondern von einem "Rückerstattungszins".
Art. 34 Verzugszins und Rückerstattungszins
Die Verzugs- und Rückerstattungszinssätze (ehemals Vergütungszins) liegen heute mit 5 Prozent pro Jahr deutlich über einer marktkonformen Kapitalverzinsung. Um falsche Anreize zu vermeiden und um die Rückerstattungen nach erfolgter Jahresschlussrechnung zu verrin-
16/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177