Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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Art. 115 Zusicherung der Bürgschaft
Der zusätzliche Absatz 4 erlaubt die Einforderung zusätzlicher Sicherheiten, falls der Geschäftsfall dies gebietet und das Gesuch um Gewährung der Bürgschaft ansonsten abgelehnt werden könnte. Mögliche Sicherheiten sind Bürgschaften der Eigentümer (Aktionäre) der Unternehmen oder Eigentumsrechte an Liegenschaften der Eigentümer oder des Unternehmens. Zusätzliche Sicherheiten dienen der wirtschaftlichen Abwicklung der Bürgschaften und können die Wirkung des Technologiefonds verstärken, indem sie die Ausfallwahrscheinlichkeit verringern und das Fondsvermögen schonen.
Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung
Damit früh erkennbar wird, wenn das begünstigte Unternehmen in Schieflage gerät, werden die Berichterstattungspflichten erweitert. Einerseits sind zusätzlich Angaben erforderlich: Neben Bilanz und Erfolgsrechnung, die innerhalb dreier Monate nach deren Abschluss einzureichen sind (Abs. 3), und dem Stand des Darlehens werden auch Angaben zum vergangenen und zukünftig erwarteten Geschäftsgang sowie zu Liquidität und Finanzstruktur des Unternehmens verlangt (Abs. 2). Neu kann eine Berichterstattung jederzeit, und damit in kürzeren Zeitabständen als im Jahresrhythmus, eingefordert werden (Abs. 4). Insbesondere in der Frühphasenfinanzierung eines Unternehmens ist eine häufigere Berichterstattung angezeigt.
Art. 117 Vollzug
Der Vollzugsorganisation des Technologiefonds umfasst einen Steuerungsausschuss, ein Bürgschaftskomitee und eine externe Geschäftsstelle (Abs. 1 – 4). Die Organisationen müssen personell voneinander unabhängig sein.
Gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des CO2-Gesetzes kann das BAFU mit einem Leistungsauftrag eine externen Geschäftsstelle für Vollzugsaufgaben beiziehen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle umfassen die Entgegennahme und Behandlung der Gesuche, die Aufbereitung und Zustellung der Dokumente zuhanden des Bürgschaftskomitees und die Kontrolle der Berichterstattung sowie nötige Vorkehrungen bei Eintreten des Bürgschaftsfalles. Ein Teil des Aufwands der Geschäftsstelle soll über Gebühren finanziert werden. Bevor Gebühren anfallen, kann im Rahmen eines ersten, kostenlosen Beratungsgesprächs eine erste Grobeinschätzung des Gesuchs durchgeführt werden.
Mit der vorliegenden Verordnungsänderung wird gleichzeitig auch die Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 200513 angepasst, um den im Zusammenhang mit den Bürgschaften erforderlichen spezifischen Fachkenntnissen gerecht zu werden. Mit der Änderung der Gebührenverordnung BAFU kann die ordentliche Gebühr auf bis zu 240 Franken pro Stunde erhöht werden. Für die Prüfung der Gesuche wird mit einem durchschnittlichen Aufwand von etwa zwei Arbeitstagen gerechnet. Entsprechend soll die Gebühr für die Prüfung der Gesuche pauschal ca. 3000 Franken betragen. Ist ein Gesuch bewilligt, werden für die Bürgschaftsverwaltung zusätzlich jährliche Gebühren nach Aufwand in Rechnung gestellt. Sie dürfen pro Jahr maximal 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme betragen.
Das Bürgschaftskomitee beurteilt die Bürgschaftsgesuche zu Handen des BAFU. Weil das Gesetzt der Delegation von Kompetenzen an das Bürgschaftskomitee Grenzen setzt, bleibt der finale Entscheid dem für den Vollzug verantwortlichen BAFU vorbehalten. Eine nähere Prüfung seitens des BAFU findet in der Regel nur dann statt, wenn aufgrund von Hinweisen eine Überprüfung der Empfehlung des Bürgschaftskomitees notwendig erscheint.
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