Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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(Emissionshandelsregister) technisch noch nicht möglich. Mit dem ohnehin vorgesehenen Ersatz der bisherigen Registersoftware können die Bescheinigungen neu analog zu Emissionsrechten und ausländischen Emissionsminderungszertifikaten (Zertifikate) auf ein Konto im Emissionshandelsregister ausgestellt und von den Inhabern selbst verwaltet werden. Da das Emissionshandelsregister sehr hohe Sicherheitsstandards erfüllt, steigt damit der Schutz vor missbräuchlichen Übertragungen, Fehlern oder Datenverlusten. Die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsänderung bereits ausgestellten Bescheinigungen werden gemäss Übergangsbestimmungen (Art. 146a) vom BAFU in das Emissionshandelsregister eingetragen.
Bescheinigungen für Unternehmen mit Zielvereinbarung
Abgabebefreite Unternehmen, die gegenüber dem Bund eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, können nach Artikel 12 Bescheinigungen für zusätzlich erzielte Emissionsverminderungen beantragen. Unternehmen, die sich im Rahmen einer freiwilligen Zielvereinbarung mit Emissionsziel zu vergleichbaren Reduktionsanstrengungen verpflichten, haben diese Möglichkeit zwar implizit auf der Basis von Artikel 5 der CO2-Verordnung. Aus Gründen der Gleichberechtigung und im Interesse einer klaren Regelung werden die Anforderungen an Unternehmen mit freiwilliger Zielvereinbarung neu explizit in der CO2- Verordnung verankert (Art. 11a).
2.2 CO2-Emissionsvorschriften für erstmals in Verkehr gesetzte Personenwagen
Der Gesetzgeber hat die CO2-Emissionsvorschriften für neu immatrikulierte Personenwagen im Jahr 2011 durch eine Teilrevision des CO2-Gesetzes eingeführt. Die Regelung wurde in die geltende CO2-Gesetzgebung überführt. Aus den Erfahrungen seit Vollzugsbeginn im Juli 2012 sind einige geringfügige Anpassungen notwendig. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen den Nachweis der CO2-Emissionen bei Fahrzeugnachrüstungen, die Modalitäten bei den quartalsweisen Anzahlungen an die jährliche Sanktion sowie die Verzugs- und Rückerstattungszinse.
2.3 Emissionshandelssystem (EHS)
Bei der Ausgestaltung des Schweizer Emissionshandelssystems nach dem Cap-and-Trade-Prinzip haben Bundesrat und Parlament grossen Wert auf die Kompatibilität mit dem europäischen Emissionshandelssystem (EU-EHS) gelegt, um die angestrebte Verknüpfung der beiden Systeme möglichst rasch realisieren zu können.
Im Verlaufe des Jahres 2013 wurde der Kreis der am EHS teilnehmenden Unternehmen bestimmt sowie die Menge der Emissionsrechte, die einem EHS-Unternehmen kostenlos zustehen, berechnet. Als Hilfsmittel hat das BAFU im Juli 2013 die Mitteilung „Emissionshandelssystem“5 publiziert.
Mit Ausnahme einer neu einzuführenden Härtefallregelung (Art. 55a) präzisieren praktisch alle vorgeschlagenen Änderungen geltende Vollzugsbestimmungen. So wird beispielsweise verdeutlicht, dass neue EHS-Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Teilnahme eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten erhalten und dabei die Vorleistungen aus einer allfälligen zuvor bestehenden Verminderungsverpflichtung gegenüber dem Bund berücksichtigt werden (Art. 46a).
Verschiedene Änderungen (Art. 42, Art. 49, Art. 49a) beseitigen Unsicherheiten, die im Umgang mit Änderungen innerhalb eines Unternehmens entstanden sind.
5 Bundesamt für Umwelt (Hg.) 2013: Emissionshandelssystem EHS. Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1317: 70 S. 6/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177