Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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lungen zur Durchführung von Regressverfahren zu Handen des BAFU). Der Aufwand der Geschäftsstelle wird teilweise über Gebühren gedeckt, die je nach Aufwand berechnet werden. Die Gebühren dürfen pro Jahr maximal 0,9 Prozent der gewährten Bürgschaftssumme betragen (Art. 117 Abs. 5).
Zur Verringerung des Ausfallrisikos der Bürgschaften werden einige zusätzliche Bestimmungen in die CO2-Verordnung integriert. So kann das BAFU, oder eine vom BAFU beauftragte Organisation, zusätzliche Sicherheiten wie beispielsweise einen Grundpfandtitel verlangen (Art. 115 Abs. 4), wenn das Gesuch um Gewährung der Bürgschaft ansonsten abgelehnt werden könnte. Diese Möglichkeit hat sich vor allem im gewerblichen Bürgschaftswesen bewährt: die Ausfallquote konnte markant gesenkt werden.
Das BAFU kann von einem durch die Bürgschaft begünstigtem Unternehmen jederzeit Angaben verlangen, sofern dies zur Sicherung der Bürgschaft notwendig scheint. Insbesondere bei Jungunternehmen reicht eine jährliche Berichterstattung nicht, um allfällige Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen. Ist eine Bürgschaft einmal vergeben, kann sich nicht zurückgezogen werden.
2.6 Emissionshandelsregister
Das nationale Emissionshandelsregister ist ein Online-Buchungssystem. Es stellt die genaue Verbuchung von Vergabe, Guthaben, Übertragung, Erwerb, Löschung und Rückgabe von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten sicher. Das Register lässt sich mit einem Grundbuch vergleichen: Hier werden Änderungen dokumentiert. Der Handel selbst ist jedoch privatwirtschaftlich organisiert.
Für das Schweizer Emissionshandelsregister wird zurzeit eine neue Software entwickelt, die im ersten Halbjahr 2014 implementiert wird. Im Rahmen dieses Projekts werden einige zusätzliche Funktionen aufgenommen. Beispielsweise können neu auch Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland im nationalen Emissionshandelsregister verwaltet werden (siehe Ziffer 2.1). Die Vollzugsbestimmungen zum Emissionshandelsregister müssen entsprechend ergänzt werden.
Ebenfalls neu im Schweizer Emissionshandelsregister abgewickelt werden die Versteigerungen von Emissionsrechten. Schweizer EHS-Unternehmen, die an der Versteigerung teilnehmen wollen müssen daher zusätzlich die Kontaktdaten sowie ein Identitätsnachweis von einem oder zwei Auktionsbevollmächtigten und von einem oder zwei Gebotsvalidierern angeben (Art. 47 Abs. 5). Die Angaben müssen dem BAFU mindestens zwei Wochen vor dem angekündigten Versteigerungstermin vorliegen, damit die Überprüfung der Angaben rechtzeitig gewährleistet werden kann. Ein Gebot bei einer Versteigerung von Emissionsrechten wird erst verbindlich, wenn der Gebotsvalidierer oder die Gebotsvalidiererin diesem zugestimmt hat (Art. 47 Abs. 7).
Der Erhöhung der Sicherheit im Emissionshandelsregister dienen einige weitere Ergänzungen in der CO2-Verordnung: Beispielsweise kann das BAFU neu die Eröffnung eines Kontos, beziehungsweise den Eintrag von Personen (Kontobevollmächtigte, Transaktionsvalidierende, Auktionsbevollmächtigte, Gebotsvalidierende) ablehnen, wenn die ihm übermittelten Angaben oder Unterlagen nicht nachvollziehbar, falsch oder veraltet sind (Art. 59a). Ebenfalls ein Grund für die Ablehnung sind bekannte strafbare Handlungen einer der genannten Personen oder des Unternehmens: Wurde beispielsweise gegen eine bestimmte Person bereits eine Untersuchung wegen Geldwäscherei eröffnet, so kann das BAFU die Eintragung dieser Person als Kontobevollmächtigte vorübergehend ablehnen. Aus diesem Grund kann das BAFU neu auch Leumundszeugnisse, insbesondere Strafregisterauszüge verlangen (Art. 58 Abs. 5). Das BAFU kann das Konto oder die Nutzerzugänge jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt sperren, wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass das Konto zu
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