Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten

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gern, wird die Höhe des Verzugs- und des Rückerstattungszinses angepasst. Damit die Zinsen nicht wiederholt dem aktuellen Niveau angeglichen werden müssen, entsprechen sie neu denjenigen bei der direkten Bundessteuer (siehe Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer11).

Art. 42 Teilnahme auf Gesuch

Grundsätzlich muss ein Unternehmen eine Teilnahme am EHS auf Gesuch zwingend zu Beginn der Verpflichtungsperiode (Art. 142 Abs. 2) oder im Falle von zugebauten Anlagen innerhalb von sechs Monaten nach der Erfüllung der opt-in Kriterien (Art. 42 Abs. 2) beantragen. Für Unternehmen, die sich anfänglich gegen ein opt-in entschieden haben, in der Folge aber ihre Gesamtfeuerungswärmeleistung wesentlich erhöhen, soll ein opt-in Gesuch erneut möglich sein (Art. 42 Abs. 2bis). Eine Erhöhung wird als wesentlich eingestuft, wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. Absatz 3 wurde leicht angepasst; da für das opt-in nur die Gesamtfeuerungswärmeleistung ausschlaggebend ist, kann im Gesuch auf die Angabe der installierten Produktionskapazitäten verzichtet werden.

Art. 46a Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für neue Teilnehmer am EHS

Artikel 46a wurde neu eingefügt, um die bereits angewendete Vollzugspraxis in Bezug auf die kostenlose Zuteilung für neue Marktteilnehmer explizit in der CO2-Verordnung zu regeln. Neue Marktteilnehmer erhalten eine kostenlose Zuteilung ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS (Abs. 1). Die Berechnung der kostenlosen Zuteilung erfolgt nach denselben Vorgaben wie bei den bestehenden EHS-Unternehmen (Abs. 2), wobei zusätzlich – falls die Teilnahme nach einem Ausbau von ortsfesten Anlagen oder nach einer physischen Kapazitätserweiterung erfolgt – noch die Regeln für den Anbau von Anlagen und für wesentliche Kapazitätsänderungen anzuwenden sind (Abs. 3). Erfolgt die Teilnahme des EHS-Unternehmen gestützt auf Absatz 3, erhält es während des Testbetriebs (Zeitraum zwischen physischer Inbetriebnahme und Aufnahme des Normalbetriebs) Emissionsrechte im Umfang der effektiven Emissionen und ab Aufnahme des Normalbetriebs eine auf Basis der Benchmarks nach Anhang 9 berechnete kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten (siehe auch Erläuterungen zu Art. 49a Abs. 3).

Nimmt ein Unternehmen, dass sich zuvor gegenüber dem Bund verpflichtet hat die Treibhausgasemissionen zu vermindern, neu am EHS teil, wird die errechnete kostenlose Zuteilung entsprechend dem Erfüllungsgrad der Verminderungsverpflichtung angepasst (Abs. 4): Bei Unternehmen, deren Emissionen über dem Reduktionspfad liegen, wird die kostenlose Zuteilung einmalig im Umfang der zu viel emittierten Emissionen gekürzt. Bei Unternehmen, deren Emissionen unterhalb des Reduktionspfades liegen, wird sie entsprechend im Umfang der Differenz zwischen Reduktionspfad und Treibhausgasemissionen erhöht.

Art. 47 Versteigerung von Emissionsrechten

Der Verordnungstext wird in Bezug auf das nicht kompetitive Verfahren präzisiert. Nicht nur Unternehmen, die wenige Emissionsrechte benötigen, sollen daran teilnehmen können, sondern neu sämtliche EHS-Unternehmen. Allerdings kann ihnen jeweils nur eine beschränkte Menge Emissionsrechte zum Preis vergeben werden, der durch die gleichzeitig durchgeführte Versteigerung festgelegt wird (Abs. 3). Das Zeitfenster für die Abgabe von Geboten im nicht kompetitiven Verfahren (Abs. 3) entspricht demjenigen des kompetitiven Verfahrens (Abs. 1). Durch Abgabe eines Angebots im nicht kompetitiven Verfahren akzeptiert der Bieter den in der Versteigerung ermittelten Preis.

11 17/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177