Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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Ausnahme: Härtefall
Mit einem bilateralen Staatsvertrag über die Verknüpfung der EHS würden die EU und die Schweiz die jeweiligen Emissionsrechte als gleichwertig anerkennen. Die Schweizer EHS-Unternehmen hätten somit Zugang zum deutlich liquideren Markt im EU-EHS. Durch die Gleichstellung von schweizerischen und europäischen Emissionsrechten dürften sie ihre Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten uneingeschränkt durch den Zukauf europäischer Emissionsrechte abdecken. Die laufenden Verhandlungen über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme sind bereits weit fortgeschritten, der Zeitpunkt der Verknüpfung ist jedoch noch offen. Nach Abschluss der Verhandlungen muss der bilaterale Staatsvertrag durch das Parlament ratifiziert werden.
Schweizer EHS-Unternehmen, deren Gratiszuteilung von Emissionsrechten und Menge an anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate nicht ausreichen, um die Treibhausgasemissionen abzudecken, können im Härtefall ausnahmsweise in den Genuss einer Sonderregelung (Art. 55a) kommen. Sie müssen dafür beim BAFU ein Gesuch einreichen und nachweisen, dass sie die nötigen Emissionsrechte weder über die Versteigerung noch über den CO2- Markt zu wirtschaftlich tragbaren Kosten erwerben konnten. Die Härtefallregelung ist so ausgestaltet, dass sie sowohl für den Fall einer erfolgreichen Verknüpfung des CH und des EU-EHS bis Ende 2020 eine robuste Lösung bildet als auch für den Fall, dass die Verknüpfung nicht rechtzeitig zustande kommt.
Einem als Härtefall eingestuften Unternehmen erhöht das BAFU die anrechenbare Menge an ausländischen Zertifikaten. Weil der erforderliche Umfang von den Treibhausgasemissionen, den gratis zugeteilten Emissionsrechten und den Marktbedingungen abhängt, wird die in Prozenten ausgedrückte Obergrenze jedes Jahr neu festgelegt.
Da die Erhöhung des Anteils ausländischer Zertifikate nicht kompatibel ist mit dem EU-EHS, muss das Unternehmen, das in den Genuss der Härtefallregelung kommt, im gleichen Umfang europäische Emissionsrechte im EU-EHS zukaufen und auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Emissionshandelsregister der EU (Unionsregister) übertragen. Diese Emissionsrechte werden dem Unternehmen bei Inkrafttreten eines Abkommens mit der EU rückwirkend an seine Pflicht angerechnet. Im Gegenzug erhält das Unternehmen die entsprechende Anzahl ausländischer Zertifikate zurück. Kommt hingegen bis 2020 kein Abkommen mit der EU zustande, erhält das Unternehmen die europäischen Emissionsrechte zurück. Mit den abgegebenen ausländischen Zertifikaten kann die Schweiz ihrer internationalen Verpflichtung nach dem Kyoto-Protokoll nachkommen. Allerdings würde der erwartete Reduktionsbeitrag des EHS an die gesetzlich verankerten Ziele (Art. 3 Abs. 1 CO2-Gesetz) in diesem Fall nicht vollumfänglich geleistet, was entsprechend negative Auswirkungen auf die Erreichung des Inlandziels nach Artikel 3 des CO2-Gesetzes haben könnte.
Die Härtefallregelung gilt nur bis zum Zeitpunkt der Verknüpfung des CH und des EU-EHS, da danach die Liquidität des gemeinsamen Marktes gewährleistet ist.
2.4 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
Emissionsintensive Unternehmen aus Wirtschaftszweigen, die eine hohe CO2- Abgabebelastung im Verhältnis zu ihrer Wertschöpfung haben und deren internationale Wettbewerbsfähigkeit durch die CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe stark beeinträchtigt würde, können sich von dieser befreien lassen. Diese Unternehmen nehmen nicht am Emissionshandelssystem teil, müssen sich aber im Gegenzug zu einer Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen verpflichten (nonEHS). In der Praxis hat sich gezeigt, dass die vom Bundesrat in Anhang 7 zur CO2-Verordnung bezeichneten Wirtschaftszweige teilweise genauer umschrieben werden müssen, um Unsicherheiten zu verhindern.
7/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177