Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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- es muss die gemäss Artikel 48 für die gesamte Periode 2013 – 2020 anrechenbare Menge an Emissionsminderungszertifikaten ausgeschöpft haben;
- es muss sämtliche ihm auf sein Betreiberkonto zugeteilten Emissionsrechte voraussichtlich aufbrauchen (auch diejenigen, die für das Folgejahr zugeteilt werden);
- es muss sämtliche auf seinem Betreiberkonto befindlichen Emissionsrechte aus der Vorperiode aufgebraucht haben;
- es darf seit dem 1. Januar 2014 keine Emissionsrechte verkauft haben;
- es muss an den Versteigerungen von Emissionsrechten durch das BAFU teilgenommen und einen ihm zumutbaren Preis geboten haben.
Zwingende Voraussetzung für die Behandlung als Härtefall ist zudem, dass das Unternehmen sich einverstanden erklärt, im Umfang der zusätzlich anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate europäische Emissionsrechte zu erwerben (Abs. 1 Bst. c) und diese jährlich auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Unionsregister der Europäischen Union zu übertragen (Abs. 2).
Das Gesuch ist jährlich bis spätestens 31. Dezember beim BAFU einzureichen, damit das Unternehmen bei Gutheissung des Gesuchs per April des nächsten Jahres der Härtefallregelung unterstellt werden kann. Das BAFU entscheidet innerhalb von zwei Monaten über die Menge der zusätzlich anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate (Abs. 3).
Tritt bis zum 31. Dezember 2020 ein Abkommen über die Verknüpfung des schweizerischen mit dem europäischen Emissionshandelssystem in Kraft, werden die vom EHS-Unternehmen auf das Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft übertragenen europäischen Emissionsrechte rückwirkend anstelle der zusätzlich angerechneten Emissionsminderungszertifikate an die Erfüllung des Pflicht des EHS-Unternehmens angerechnet (Abs. 5). Im Gegenzug überweist das BAFU die zusätzlich angerechneten Emissionsminderungszertifikate wieder an das Unternehmen zurück (Abs. 5). Das betroffene EHS-Unternehmen erklärt sich mit der Einreichung des Gesuchs um Erhöhung der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate mit dieser Regelung einverstanden (Abs. 1 Bst. c).
Tritt bis zum 31. Dezember 2020 kein Abkommen in Kraft, überträgt das BAFU die auf das Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft übertragenen europäischen Emissionsrechte wieder auf das Konto des EHS-Unternehmen zurück (Abs. 4). Das Unternehmen hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es kann beispielsweise keinen Ausgleich für einen zwischenzeitlichen Preiszerfall der europäischen Emissionsrechte verlangen und erhält auch keine Verzinsung für die übertragenen Emissionsrechte.
Art. 57 Grundsatz
Neben den EHS-Unternehmen, die ein Betreiberkonto haben müssen (Abs. 1), haben auch Unternehmen mit einer Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen gemäss CO2-Gesetz (d.h. Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung, kompensationspflichtige Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke sowie kompensationspflichtige Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe) die Möglichkeit, ein Betreiberkonto, oder aber ein Personenkonto, zu eröffnen (Abs. 2). Diese Präzisierung ist insbesondere notwendig, da neu auch Bescheinigungen im Register ausgestellt, transferiert und abgegeben werden.
Da alle Einheiten nur elektronisch ausgestellt werden, müssen alle übrigen Unternehmen und Personen, die mit Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen handeln wollen, ein Personenkonto haben (Abs. 3).
Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 5, oder für zusätzliche Emissionsverminderungen nach Artikel 11a oder Artikel 12 ein Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen stellt, kann die Bescheinigungen direkt auf ein Konto eines anderen Registerteilnehmers
20/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177