Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten

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legung einer Verminderungsverpflichtung einreichen, sofern sie in einem der vergangenen zwei Jahre mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen haben (Abs. 1 Bst. c). Für eine Befreiung von der CO2-Abgabe ab 1. 1. 2015 sind die Jahre 2013 und 2014 relevant. Inhaltlich entsprechen diese Präzisierungen der heutigen Vollzugspraxis.

Mehrere Unternehmen können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgase zu vermindern, sofern jedes einzelne von ihnen die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt. Das heisst, wenn jedes von ihnen an seinem Standort eine Haupttätigkeit ausübt und dabei in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von mehr als 100 Tonnen CO2-Äquivalenten ausgestossen hat.

Art. 69 Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung

Damit die Unternehmensangaben einheitlich und vollständig erfasst werden können, legt das BAFU im Rahmen einer Richtlinie die Form des Gesuchformulars fest. Die Unternehmen müssen das zur Verfügung gestellte Gesuchformular verwenden (Abs. 1).

In Absatz 2bis wird präzisiert, dass das Massnahmenziel zusammen mit einer vom BAFU dazu beauftragt Organisation zu erarbeiten ist. Das BAFU hat für diese Vollzugsunterstützung im Jahr 2013 eine WTO-Ausschreibung durchgeführt und der EnAW den Zuschlag erteilt. Die dabei zu verwendenden Hilfsmittel werden durch die EnAW erarbeitet und durch das BAFU insbesondere bzgl. Berechnungsformeln und Vollständigkeit geprüft.

Für die Umsetzung von Massnahmen, die mit staatlichen Finanzhilfen oder Beiträgen von Dritten unterstützt wurden, können keine Bescheinigungen beantragt werden (Art. 12). In Absatz 3 Buchstabe b wird deshalb präzisiert, dass das BAFU über die Finanzierung von bereits realisierten treibhausgaswirksamen Massnahmen weitere Angaben verlangen kann. Inhaltlich entsprechen diese Präzisierungen der heutigen Vollzugspraxis.

Art. 72 Monitoringbericht

Damit die Unternehmensangaben einheitlich und vollständig erfasst werden können, legt das BAFU die Form der Monitoringberichte im Rahmen einer Richtlinie fest (Abs. 2). Das BAFU hat für diese Vollzugsunterstützung 2013 eine WTO-Ausschreibung durchgeführt und der EnAW den Zuschlag erteilt. Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung haben das vorgegebene, durch das BAFU insbesondere bzgl. Berechnungsformeln und Vollständigkeit geprüfte, Monitoringtool zu verwenden, das durch die EnAW gegen Gebühr zur Verfügung gestellt wird. Unternehmen, die sich für die Erarbeitung und Umsetzung der Zielvorschläge von der ACT beraten lassen, können das Monitoringtool der ACT verwenden. Die EnAW und die ACT leiten die ihnen eingereichten Monitoringberichte an das BAFU weiter (Abs. 1). Inhaltlich entsprechen diese Präzisierungen der heutigen Vollzugspraxis.

Art. 75 Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten

Absatz 2 Buchstabe c sieht vor, dass bei einer Anpassung des Emissions- oder Massnahmenziels die anrechenbare Menge an Emissionsminderungszertifikaten auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008 – 2012 jährlich zugestandenen Emissionen abzüglich der in diesem Zeitraum bereits angerechneten Emissionsminderungszertifikate reduziert wird. Diese Mindestmenge wurde den Unternehmen bereits in der Verpflichtungsperiode 2008 – 2012 zugestanden und soll deshalb nicht unterschritten werden.

Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht

In Absatz 3 wird ergänzt, dass für selbst durchgeführte Projekte ein verifizierter Monitoringbericht abgegeben werden muss. Darin ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an Projekte zur Emissionsverminderungen im Inland erfüllt sind. Der Monitoringbericht ist durch eine vom BAFU zugelassene Verifizierungsstelle zu überprüfen.

23/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177