Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 23. Dezember 2011 haben die eidgenössischen Räte die Totalrevision des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)1 für die Zeit nach 2012 angenommen. Das Gesetz und die dazugehörige Verordnung über die Reduktion der CO2- Emissionen (CO2-Verordnung)2 sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft.
Das neue CO2-Gesetz verlangt eine Reduktion der im Inland emittierten Treibhausgase bis 2020 um mindestens 20 Prozent gegenüber 1990 (Art. 3 CO2-Gesetz). Die bestehenden Instrumente der Klimapolitik bis 2012 wurden entsprechend angepasst und ergänzt. Erste Erfahrungen mit dem Vollzug der neuen CO2-Gesetzgebung haben gezeigt, dass in einigen Bereichen eine Präzisierung oder eine Anpassung der Vollzugsbestimmungen notwendig ist.
Eine der Stellschrauben zur Einhaltung der CO2-Ziele ist die im Jahr 2008 eingeführte CO2- Abgabe auf fossile Brennstoffe. Weil das für das Jahr 2012 fixierte Zwischenziel für die CO2- Emissionen aus fossilen Brennstoffen nicht erreicht wurde, stieg der Abgabesatz am 1. Januar 2014 von 36 auf 60 Franken pro Tonne CO2 (Art. 94 CO2-Verordnung). Das UVEK hat gemäss seiner in Artikel 135 Buchstabe e der geltenden CO2-Verordnung festgehaltenen Kompetenz die Tarife der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe entsprechend angepasst. Da mit der Erhöhung der CO2-Abgabe auch die Einnahmen steigen, sinkt der für die Entschädigung des Vollzugsaufwands zugestandene Prozentsatz der Einnahmen von 2,2 Prozent auf 1,7 Prozent. Beide Änderungen traten unabhängig von dieser Vorlage am 1. Januar 2014 in Kraft.3
2 Grundzüge der Vorlage
Die Vorlage zur Änderung der CO2-Verordnung präzisiert den Vollzug einiger klimapolitischer Instrumente, beseitigt Unklarheiten und integriert neue Erkenntnisse aus der Praxis. Zudem bietet die neue Software für das nationale Emissionshandelsregister zusätzliche Funktionen: Unter anderem können neu auch Bescheinigungen, die das BAFU für Emissionsverminderungen im Inland ausstellt, im nationalen Emissionshandelsregister verwaltet werden.
Die wichtigsten Änderungen der CO2-Verordnung betreffen folgende Bereiche:
a) Bescheinigungen von Emissionsverminderungen im Inland;
b) CO2-Emissionsvorschriften für erstmals in Verkehr gesetzte Personenwagen;
c) Emissionshandelssystem (EHS);
d) Befreiung von der CO2-Lenkungsabgabe ohne Teilnahme am Emissionshandelssystem (nonEHS);
e) Technologiefonds für die Gewährung von Bürgschaften;
f) Emissionshandelsregister.
Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen in den Grundzügen erläutert und begründet. Detaillierte Erklärungen zu den einzelnen Bestimmungen sind unter Ziffer 3 zu finden.
2.1 Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland
Gemäss geltendem CO2-Gesetz sind die Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke (Art. 22 – Art. 25, CO2-Gesetz) und die Importeure fossiler Treibstoffe (Art. 26 – Art. 28, CO2-Gesetz)
1 2 3 AS 2013 3841 3/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177