Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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Damit ein Unternehmen an der Versteigerung teilnehmen kann, muss es dem BAFU vorgängig mindestens einen Auktionsbevollmächtigten und mindestens einen Gebotsvalidierenden angeben (Abs. 5). Die Angaben zu den Auktionsbevollmächtigten und den Gebotsvalidierenden werden im Emissionshandelsregister erfasst (Abs. 6 und Art. 65 Abs. 1 Bst. b). Als Auktionsbevollmächtigte können keine Gebotsvalidierende bestimmt werden. Versteigerungsgebote werden erst nach Zustimmung der Gebotsvalidiererin oder des Gebotsvalidierers verbindlich (Abs. 7). Diese Bestimmung dient dem Schutz vor missbräuchlichen Geboten und Betrug.
Art. 48 Emissionsminderungszertifikate
Die Änderung der anrechenbaren Menge an Emissionsminderungszertifikaten war bisher in Artikel 49 Absatz 1 geregelt und wird neu in Artikel 48 Absatz 3 verschoben. Die Formulierung wird leicht angepasst (siehe entsprechende Erläuterungen zum Artikel 49). Neu hinzugefügt wird die Bestimmung in Absatz 4. Sie sieht vor, dass die anrechenbare Menge an Emissionsminderungszertifikaten im Falle einer Neuberechnung auf maximal 8 Prozent der fünffachen Menge des jährlichen Durchschnittswerts der im Zeitraum 2008 – 2012 zugeteilten Emissionsrechte abzüglich der in diesem Zeitraum bereits angerechneten Emissionsminderungszertifikate reduziert wird. Diese Mindestmenge wurde den Unternehmen bereits in der Verpflichtungsperiode 2008 – 2012 zugestanden und soll nicht unterschritten werden (zur Definition des Zuteilungselements siehe Erläuterungen zu Art. 49).
Art. 49 Reduktion der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte
Artikel 49 beschränkt sich neu auf die Fälle, in denen die kostenlose Zuteilung reduziert wird, während Erhöhungen der kostenlosen Zuteilung neu im separaten Artikel 49a geregelt sind. Die Formulierung ‚installierte Produktionskapazität oder Feuerungswärmeleistung‘ wird durch „installiere Kapazität eines Zuteilungselements“ ersetzt (Abs. 1 Bst. a). Damit wird im Einklang mit den bisherigen Erläuterungen zur CO2-Verordnung präzisiert, dass bei einer Kapazitätsänderung die Änderung der für ein Zuteilungselement definierten installierten Kapazität beurteilt wird (siehe Kap. 9.2 der Mitteilung des BAFU zum EHS12). Ein Zuteilungselement umfasst sämtliche Tätigkeiten und Emissionen eines EHS-Unternehmens, für welche die kostenlose Zuteilung nach demselben Benchmark und demselben Carbon Leakage-Status erfolgt.
Die Vorgabe, dass die Neuzuteilung erst ab Beginn des Folgejahres erfolgt, ist neu nicht mehr in Absatz 1, sondern in einem separaten Absatz 2 geregelt. Absatz 3 entspricht dem früheren Absatz 2 von Artikel 49 und ist unverändert.
Art. 49a Erhöhung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte
Die Bestimmungen des neu eingefügten Artikels 49a stimmen weitgehend mit den Vorgaben gemäss bisherigem Artikel 49 überein, wobei gewisse Ausdrücke ersetzt bzw. präzisiert werden (siehe Erläuterungen zu Art. 49). Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird die Neuzuteilung im Falle von Kapazitätserhöhungen und angebauten Anlagen nicht erst im Folgejahr gewährt, sondern ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Normalbetriebs der entsprechenden Anlage (Abs. 2). Damit wird sichergestellt, dass neue Marktteilnehmer und Unternehmen mit wesentlichen Kapazitätserhöhungen in der Zeit zwischen Aufnahme des Normalbetriebs und Beginn des Folgejahrs nicht ohne entsprechende kostenlose Zuteilung auskommen müssen und damit nicht benachteiligt werden.
12 Bundesamt für Umwelt (Hg.) 2013: Emissionshandelssystem EHS. Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1317: 70 S. 18/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177