Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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Art. 10 Ausstellung der Bescheinigungen
Neben der Ausstellung von Bescheinigungen können verschiedene andere Förderinstrumente die Umsetzung von Projekten / Programmen begünstigen. Da die Umsetzung eines Projekts / Programms oftmals erst durch eine Kombination verschiedener Förderinstrumente möglich wird, ist Mehrfachförderung durch die CO2-Verordnung nicht ausgeschlossen. Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden für Emissionsverminderungen, die auf staatliche Förderbeiträge oder Zuschläge nach dem Energiegesetz zurückzuführen sind, keine Bescheinigungen ausgestellt. Bei einer Mehrfachförderung muss folglich eine Wirkungsaufteilung vorgenommen werden (Abs. 2).
Neu wird in den Absätzen 3 und 4 auf die Unterschiede zwischen Projekten / Projektbündeln und Programmen eingegangen. Anders als bei Projekten / Projektbündeln können bei einem Programm innerhalb der Kreditierungsperiode (inkl. deren Verlängerungen) neue, gleichartige Vorhaben aufgenommen werden. Die Wirkungsdauer der einzelnen Vorhaben wird in der Programmbeschreibung festgelegt und validiert. Die Wirkung von neu in ein Programm aufgenommenen Vorhaben kann entsprechend auch über die Kreditierungsperiode des Programms hinaus anhalten. Je später ein Vorhaben in ein Programm aufgenommen wird, desto wahrscheinlicher ist eine Wirkungsdauer über die Kreditierungsperiode hinaus. Absatz 4 beschränkt die Wirkungsdauer über die Kreditierungsperiode hinaus auf 10 Jahre. Dementsprechend können für Vorhaben, welche innerhalb der Kreditierungsperiode (auch innerhalb der verlängerten Kreditierungsperiode) ins Programm aufgenommen werden, bis zu 10 Jahren nach Ablauf des Programms Bescheinigungen ausgestellt werden.
Die Kombination öffentlicher Förderinstrumente und privatwirtschaftlicher Aktivitäten kann zu Doppelzählungen führen. Beispielsweise wenn für das Inverkehrbringen von Biogas Bescheinigungen ausgestellt werden, dessen ökologischer Mehrwert gleichzeitig durch einen Preisaufschlag an der Tanksäule an Dritte verkauft wird. Zu Regelung dieses Sachverhalts wird ein zusätzlicher Absatz 5 eingeführt, der eine weitere Inwertsetzung bereits bescheinigter Emissionsverminderungen verbietet. Wurde der ökologische Mehrwert bereits verkauft oder vermarktet, werden für die entsprechenden Emissionsverminderungen keine Bescheinigungen ausgestellt.
Art. 11 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms
Bei Programmen können definitionsgemäss während der gesamten Kreditierungsperiode (inkl. Verlängerung) neue Vorhaben aufgenommen werden. Entsprechend wird in Absatz 1 explizit festgehalten, dass die Aufnahme neuer Vorhaben in ein Programm nicht als wesentliche Änderung gilt.
Wird aufgrund einer wesentlichen Änderung eine erneute Validierung durchgeführt, beginnt die Laufzeit der Kreditierungsperiode erneut. Der neu eingefügte Absatz 3 präzisiert die Gültigkeit der Kreditierungsperiode folgendermassen: Findet die erneute Validierung im Verlauf der ersten Kreditierungsperiode statt, ist der erneute Eignungsentscheid wiederum für sieben Jahre gültig. Findet die erneute Validierung hingegen im Laufe der verlängerten Kreditierungsperiode statt, ist der erneute Eignungsentscheid entsprechend für drei Jahre gültig.
Art. 11a Bescheinigungen für Unternehmen mit Zielvereinbarung mit Emissionsziel
Unternehmen, die eine Vereinbarung über Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauches (Zielvereinbarung) abgeschlossen haben, und die sich zusätzlich, und damit über diese Vereinbarung hinausgehend, zur Verminderung der CO2-Emissionen verpflichten (Emissionsziel), können für über das Emissionsziel hinausgehende CO2-Emissionsverminderungen Bescheinigungen beantragen. Vorausgesetzt wird, dass die Zielvereinbarung mit Emissionsziel mit einer von BAFU und BFE beauftragten Organisation erarbeitet wurde. Zu diesem Zweck wurde 2013 eine WTO-Ausschreibung durchgeführt. Der Zuschlag wurde an ACT und an die
14/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177