Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten
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ausstellen lassen (Abs. 4). Das Betreiber- oder Personenkonto, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen, ist dem BAFU mit der Einreichung des verifizierten Monitoringberichts anzugeben (Art. 9 Abs. 5). Für die Ausstellung von Bescheinigungen besteht somit kein Zwang, ein eigenes Konto zu eröffnen.
Art. 58 Kontoeröffnung
Neu sind nur noch die Angaben von mindestens je einem Kontobevollmächtigten (statt wie bisher zwei) und Transaktionsvalidierenden (statt wie bisher einem) obligatorisch. Es können aber neu bis zu je vier Kontobevollmächtigte und Transaktionsvalidierende registriert werden (Abs. 2). Diese Anpassung dient der höheren Flexibilität der Kunden sowie insbesondere auch der Registersicherheit.
Um die Registersicherheit auch im internationalen Vergleich zu gewährleisten, kann das BA-FU auch zusätzliche Angaben verlangen. Insbesondere kann das BAFU einen Strafregisterauszug eingefordern (Abs. 5). Nach Prüfung der Angaben und Unterlagen eröffnet das BAFU das beantragte Konto, sofern die Gebühren durch den Gesuchsteller entrichtet wurden (Abs. 6). Stellen sich die Angaben als falsch oder nicht nachvollziehbar heraus, kann das BAFU die Kontoeröffnung ablehnen (siehe Erläuterungen zu Art. 59a).
Art. 59 Zustellungsdomizil
Sprachliche Präzisierung der Formulierung in Absatz 1 Buchstabe c. Zudem wird im Einleitungssatz von Absatz 1 der Verweis auf Artikel 57 Absatz 2 gelöscht, da alle Inhaber von Personenkonti nach Artikel 57 von der Regelung betroffen sind.
Art. 59a Ablehnung einer Kontoeröffnung
Zur Erhöhung der Sicherheit im Register besteht neu die Möglichkeit, einen Antrag auf die Eröffnung eines Kontos abzulehnen. Auch international sind Bestrebungen im Gang, die jeweiligen nationalen Rechtsgrundlagen diesbezüglich anzupassen. Die Ablehnung einer Kontoeröffnung erfolgt in einem standardisierten Verfahren unter Anwendung vorgängig definierter Kriterien.
Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidiererinnen oder –validierern oder Gebotsvalidierenden ab, wenn die eingereichten Unterlagen oder die gemachten Angaben falsch, oder nicht nachvollziehbar (bspw. veraltet, unvollständig oder bei ausländischen Gesuchen für das BA-FU nicht überprüfbar) sind (Abs. 1 Bst. a), oder wenn Verurteilungen bezüglich strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel, Geldwäscherei, Börsendelikten oder anderen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen vorliegen (Bst. b).
Das BAFU sistiert die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidiererinnen – oder validieren oder Gebotsvalidierenden, wenn Untersuchungen zu strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel, Geldwäscherei, Börsendelikten oder anderen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen eröffnet, aber noch nicht abgeschlossen sind (Abs. 2). Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Sistierung der Kontoeröffnung, kann das BAFU detaillierte Angaben zu den Untersuchungen einfordern (Art. 58 Abs. 5).
EHS-Unternehmen, die zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind, müssen zwingend ein Betreiberkonto haben. Statt die Kontoeröffnung abzulehen oder zu sistieren eröffnet das BA-FU gegebenen Falles ein Sperrkonto, auf das die Emissionsrechte bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung oder Sistierung der Kontoeröffnung geführt haben, zugeteilt werden (Abs. 3).
Art. 60 Eintragung ins Emissionshandelsregister
Der Artikel wird um Bescheinigungen und Versteigerungsgebote ergänzt (Abs. 1 und 2).
21/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177