Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 28 Seiten

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Als Normalbetrieb gilt, wenn die zusätzliche Kapazität während 90 Tagen durchgehend zu mindestens 40 Prozent ausgelastet wird (siehe Kapitel 9.2 der Mitteilung des BAFU zum EHS5). Im Falle eines Anbaus einer neuen Anlage, durch die ein neues Zuteilungselement definiert wird (siehe Erläuterungen zu Art. 49), werden zudem für die Emissionen in der Zeit zwischen physischer Inbetriebnahme und Aufnahme des Normalbetriebs (Testbetrieb) kostenlos Emissionsrechte im Umfang der effektiven Emissionen gewährt (Abs. 3), damit während dieser Zeit keine Unterdeckung entsteht. Entsprechend den Zuteilungsregeln nach Anhang 9 werden die Emissionen zur Stromproduktion aber auch in der Phase des Testbetriebs nicht bei der kostenlosen Zuteilung berücksichtigt. Im Falle von Kapazitätsänderungen innerhalb von bestehenden Zuteilungselementen wird in der Zeit zwischen physischer Inbetriebnahme der geänderten Anlage und Aufnahme des Normalbetriebs die bisherige kostenlose Zuteilung gewährt. Absatz 4 legt im Zusammenhang mit einer Teilschliessung, die zu einer Reduktion der kostenlosen Zuteilung geführt hatte, präzisierend fest, dass bei erneutem Hochfahren des Betriebs ab dem darauf folgenden Jahr wieder die ursprüngliche Zuteilung gewährt wird. Gegenüber der ursprünglichen Zuteilung werden die kostenlos zugeteilten Emissionsrechte jedoch nicht erhöht.

Art. 52 Monitoringbericht

Absatz 1 wird dahingehend geändert, dass EHS-Unternehmen im jährlichen Monitoringbericht nicht generell Angaben über die Entwicklung der installierten Produktionskapazitäten und Feuerungswärmeleistungen machen müssen, sondern nur über allfällige Änderungen der installierten Kapazitäten der einzelnen Zuteilungselemente (Abs. 1 Bst. d, siehe auch Erläuterungen zu Art. 49). Zudem müssen sie Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen machen (Abs. 1 Bst. b). Diese Angaben werden benötigt, um die Emissionen zu plausibilisieren und allfällige Teilschliessungen zu erkennen.

Damit die Unternehmensangaben einheitlich und vollständig erfasst werden können, legt das BAFU in einer Richtlinie die Form der Monitoringberichte fest (Abs. 2). Das BAFU hat für diese Vollzugsunterstützung im Jahr 2013 eine WTO-Ausschreibung durchgeführt und der EnAW den Zuschlag erteilt. EHS-Unternehmen nach Artikel 15 des CO2-Gesetzes haben das vorgegebene, durch das BAFU geprüfte Monitoringtool (insbesondere bzgl. Berechnungsformeln und Vollständigkeit) zu verwenden, das durch die EnAW gegen Gebühr zur Verfügung gestellt wird. EHS-Unternehmen, die nach Artikel 16 CO2-Gesetz zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind, können ein anderes Monitoringtool verwenden. Die Vorgaben des BAFU zur Form des Monitoringberichs gelten jedoch auch in diesem Fall. Inhaltlich entsprechen diese Präzisierungen der heutigen Vollzugspraxis.

In Absatz 4 wurde präzisiert, dass das BAFU jederzeit eine Verifizierung des Monitoringberichts verlangen kann. Diese kann auf Basis von Stichproben erfolgen. Die Verifizierung muss dabei durch eine Stelle erfolgen, die vom BAFU anerkannt ist. Dies ist notwendig, um eine genügend hohe Qualität der Verifizierung sicherstellen zu können.

Art. 55a Härtefall

Die vom Bundesrat angestrebte Verknüpfung zwischen dem schweizerischen und dem europäischen Emissionshandelssystem kann aufgrund der notwendigen Ratifikation des Abkommens durch das Parlament frühestens per 1. Januar 2016 realisiert werden. Bis zur Verknüpfung mit dem EU-EHS können Unternehmen, für die der Zukauf von Emissionsrechten zur Erfüllung ihrer Pflichten im Schweizer Markt wirtschaftlich untragbar ist, ein Gesuch um Beurteilung als Härtefall einreichen.

Ein solches Gesuch wird gutgeheissen, wenn die Beschaffung von Emissionsrechten für das Unternehmen nachweislich wirtschaftlich untragbar ist. Im Gesuch hat das Unternehmen zwingend nachzuweisen, dass es sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Pflichterfüllung ausgenutzt hat:

19/28 274/2006-01959/45/01/M474-1177