Erlauterungsbericht

Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten

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chen Rahmen halten und dürfen insbesondere keine neuen Vorschriften aufstellen, die die Rechte der Bürgerinnen und Bürger beschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen.33

5.6 Datenschutz

Die geltende Bestimmung zum Datenschutz (Art. 27 StromVG) dient als Rechtsgrundlage für das Bearbeiten und das elektronische Aufbewahren von Daten durch die ElCom. Eine Datenerhebung und -bearbeitung durch die ElCom ist unter anderem erforderlich, um die Angemessenheit der Tarife im WAS-Modell (Art. 7) zu überprüfen. Die ElCom hat dabei den verfassungsmässig garantierten Persönlichkeitsrechten, die im Bundesgesetz vom 19. Juni 199234 über den Datenschutz (DSG) konkretisiert werden, Rechnung zu tragen.

33 S. etwa BGE 139 II 460 E. 2, 133 II 331 E. 7.2.2 und 126 II 283 E. 3b.

34 SR 235.1