Erlauterungsbericht
Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten
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ist mit Artikel 7 StromVG vereinbar. Weder enthält der Wortlaut von Artikel 7 eine Definition, was als „angemessener Tarif“ zu gelten hat, noch ist den Gesetzesmaterialien diesbezüglich ein klarer Hinweis zu entnehmen. Aus der in Artikel 7 Absatz 3 StromVG festgelegten Pflicht der Verteilnetzbetreiber, eine Kostenträgerrechnung zu führen, lässt sich nicht ableiten, dass die Kosten der Energieerzeugung und/oder des Energiebezugs das allein massgebende Element für die Höhe der Tarife in der Grundversorgung sein sollen. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz stellen diese Kosten zwar ein Element (nicht zwingend aber das einzige) zur Beurteilung der Angemessenheit dar; die Kostenträgerrechnung diene aber auch dazu, eine Quersubventionierung der freien Endverbraucherinnen und Endverbraucher zu unterbinden.17
Gemäss dem in Absatz 2 festgelegten Grundsatz der Solidarität sollen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik im WAS-Modell gleiche Elektrizitätstarife gelten. Die Regelung, wonach die Tarife für ein Jahr fest sein müssen, stellt eine Absicherung gegenüber unvorhersehbaren saisonalen Schwankungen dar (vgl. Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz18, wonach eine differenzierte Tarifgestaltung, z.B. Sommer- und Wintertarife wie Hoch- und Niedertarife indessen weiterhin möglich ist).
In Absatz 4 erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten zur Belieferung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher im WAS-Modell festzulegen. In der Verordnung ist beispielsweise zu präzisieren, wie das Verfahren zur Prüfung der Angemessenheit der Tarife im WAS-Modell ausgestaltet sein soll und anhand welcher Kriterien die Angemessenheit bestimmt wird. Im Rahmen der Festlegung der Vertragsmodalitäten kann der Bundesrat neben den Fristen bei einem Lieferantenwechsel19 auch weitere Vorschriften erlassen; vorgesehen ist etwa ein Verbot, den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern bei einem Wechsel des Lieferanten Kosten aufzuerlegen.
Art. 13 Abs. 3 Bst. b Netzzugang
Alle Marktteilnehmer erhalten die Netzzugangsberechtigung und können damit frei wählen, von welchem Lieferanten sie Elektrizität beziehen. Haushalte und andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte haben die Wahl zwischen einem Verbleib in der Grundversorgung (vgl. Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung, Art. 7) und der Beanspruchung ihres Rechts auf Netzzugang mit der freien Wahl eines Lieferanten. Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch ab 100 MWh werden dagegen als Marktkunden behandelt, auch wenn sie den Anbieter nicht aktiv gewählt haben.
17 BBl 2005 1611, hier 1646.
18 BBl 2005 1611, hier 1646.
19 Botschaft vom 3. Dez. 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611, hier 1646.