Erlauterungsbericht

Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten

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und 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVG durch einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschluss in Kraft gesetzt und die Artikel 6, 13 Absatz 3 Buchstabe a und 29 Absatz 1 Buchstabe a StromVG im gleichen Bundesbeschluss aufgehoben. Zur Verfassungsmässigkeit der in Kraft zu setzenden Bestimmungen hat sich bereits die Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz geäussert.26

Verhältnis zum Kartell- und Preisüberwachungsrecht

Für die Kontrolle der Elektrizitätstarife im WAS-Modell ist die ElCom zuständig. Vor ihren Entscheiden hört sie den Preisüberwacher gemäss Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 198527 (PüG) an. Die Angemessenheit dieser Tarife wird nach Kriterien überprüft, die auf Basis des StromVG auf Verordnungsebene festzulegen sind. Die Kompetenz zur Überwachung und zur Kontrolle der dem Wettbewerb ausgesetzten Elektrizitätspreise liegt hingegen bei der Preisüberwachung beziehungsweise der Wettbewerbskommission.28

Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 199529 (KG) erfasst als allgemeiner Wettbewerbserlass des Bundesrechts unternehmerische Handlungen Privater

bis

und des Staates (Art. 2 Abs. 1 und 1 KG). Es ist indessen nicht anwendbar, wenn ein Wirtschaftsbereich spezialgesetzlich einer staatlichen Markt- und Preisordnung unterstellt wird (Art. 3 Abs. 1 Bst. a KG). Das StromVG bildet für den Netzbereich (nicht aber für den Energiebereich) eine solche abschliessende Markt- und Preisordnung. Gemäss Artikel 22 Absatz 2 StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang und die Netznutzungsbedingungen, so etwa bei Differenzen im Zusammenhang mit der Verweigerung der Durchleitung, der Festsetzung von unangemessenen Zugangsbedingungen oder der Diskriminierung beim Netzzugang.

In den übrigen Bereichen der Stromwirtschaft ist das Kartellgesetz hingegen in vollem Umfang anwendbar (unzulässige Wettbewerbsabreden und Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen sowie Unternehmenszusammenschlüsse; Art. 5, 7 und 10 KG).30

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der zweite Marktöffnungsschritt ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Es werden keine bestehenden Pflichten der Schweiz

26 BBl 2005 1611, 1674 f.

27 SR 942.20

28 Vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft vom 3. Dez. 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611, hier 1661 und 1676.

29 SR 251

30 Vgl. Botschaft vom 3. Dez. 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611, hier 1675.