Erlauterungsbericht
Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Unsicherheiten im Preisvergleich Rechnung zu tragen. So hat der Grundversorger gemäss heute geltender Regelung (die auch bei voller Marktöffnung voraussichtlich beibehalten wird) die Tarife bis spätestens am 31. August zu melden (Art. 4 Abs. 3 StromVV), während marktberechtigte Endverbraucherinnen und Endverbraucher ihm bis zum 31. Oktober mitteilen müssen, dass sie die Grundversorgung verlassen wollen (Art. 11 Abs. 2 StromVV). Diese Regelung stellt für den Energielieferanten ein Risiko dar, da sich die Strompreise in den zwei dazwischen liegenden Monaten ändern können; für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher liegt darin hingegen eine Option, indem sie während der gewährten Frist für die Lieferantenwahl die Marktentwicklung berücksichtigen können.
Aus diesen Gründen müssen die Tarife im WAS-Modell nicht den Marktpreisen entsprechen, sondern können etwas höher oder tiefer ausfallen. Fallen sie höher aus, wird damit neben der Absicherung eines (preislich) angemessenen Service Public verhindert, dass dem Stromlieferanten von WAS-Kundinnen und -Kunden gegenüber einem Lieferanten im Markt Wettbewerbsnachteile erwachsen, weil er durch tarifliche Vorgaben in seiner wirtschaftlichen Freiheit erheblich eingeschränkt wird. Die Regulierung soll die Endverbraucherinnen und Endverbraucher alleine vor überhöhten Preisen schützen.
Die in der Kostenträgerrechnung (vgl. Art. 7 Abs. 3) ausgewiesenen Kosten für die Erzeugung oder den Einkauf von Energie können bei der Angemessenheitsprüfung mitberücksichtigt werden. Anhand der Kostenträgerrechnung kann die ElCom in die Energiebeschaffungsstruktur und die interne Tarifkalkulation der Unternehmen Einsicht erhalten und diese im Falle von überhöhten Tarifen beanstanden. Zudem soll damit eine mögliche Quersubventionierung zwischen verschiedenen Unternehmensbereichen verhindert oder beseitigt werden, um die Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Grundversorgung vor überhöhten Energietarifen zu schützen.
Die Kosten für die Energieerzeugung und -beschaffung können zu einem höheren Preis als dem festgelegten Referenzpreis führen, beispielsweise wenn ein Verteilnetzbetreiber Verträge für den Kauf von Energie noch unter der heute geltenden Gestehungskostenregulierung abgeschlossen hat und der vertraglich fixierte Preis erheblich über dem Referenzpreis liegt. Das Versorgungsunternehmen muss die Anrechenbarkeit höherer Kosten umfassend begründen und zudem nachweisen, dass diese Kosten auf verschiedene Kundengruppen – und nicht nur auf WAS-Kunden und -Kundinnen verteilt werden. Vorgesehen ist ferner, dass Verträge, die nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist zum StromVG geschlossen wurden (nach dem 12. Juli 2007), nicht mehr zu höheren Preisen im WAS-Modell führen dürfen. Seit diesem Zeitpunkt wissen die Versorgungsunternehmen, dass eine volle Strommarktöffnung angestrebt wird.
Sind die Grundversorgungstarife zu hoch, so kann die ElCom sie herabsetzen. Bei der konkreten Umsetzung der Angemessenheitsprüfung hat die ElCom einen Ermessensspielraum. Bei ihren Entscheiden hat sie aber zu bedenken, welchen Einfluss diese auf die zukünftige Preissetzung in der Grundversorgung und auf die damit verbundene Wettbewerbsentwicklung haben dürften. Die freie Preisbildung soll nur insofern eingeschränkt werden, als unangemessen hohe Preise in der Grundversorgung herabgesetzt wer-