Erlauterungsbericht

Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten

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Die Grundversorgung sichert das Recht, jederzeit mit der gewünschten Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Preisen beliefert zu werden. Die Überwachung der Preise im WAS-Modell obliegt nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a StromVG der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom). Diese Prüfung soll ex post erfolgen und als Angemessenheitsprüfung ausgestaltet sein. Das bedeutet, dass die ElCom auf der Basis von Preisen vergleichbarer Angebote (sog. Vergleichspreisen) im freien Markt und weiteren Kriterien prüfen wird, ob die Tarife im WAS-Modell angemessen sind. Sind die Tarife zu hoch, kann die ElCom sie herabsetzen.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.3.1 Zweite Etappe der Marktöffnung

Dank der Teilmarktöffnung, die zu mehr Wettbewerb im Schweizer Strommarkt geführt hat, wurden die sinkenden Grosshandelspreise mindestens teilweise an die grossen Endverbraucher von Strom (Jahresverbrauch ab 100 MWh) weitergegeben. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher im geöffneten Marktsegment konnten ihre Energiekosten durch einen Wechsel verringern und insofern von den Vorteilen eines wettbewerblich organisierten Markts profitieren. Infolge des Wettbewerbs haben die EVU marktfähigere Angebote entwickelt. Die Lieferanten (d.h. die etablierten Versorgungsunternehmen und ihre Konkurrenten) bieten den Grossunternehmen individuelle Verträge an, die preislich nahe beim Grosshandelsmarktpreis liegen. Mittleren Unternehmen werden standardisierte Vollversorgungsverträge angeboten, die preislich (im Vergleich zum Verbleib in der Grundversorgung) attraktiv sind.7 Die Wechselrate hat sich demzufolge von 2011 bis 2013 verdoppelt; im Jahr 2013 haben 13 Prozent der marktberechtigten Endverbraucherinnen und Endverbraucher von ihrer Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht. Gemessen an der Energiemenge der marktberechtigten Endverbraucher beträgt der Anteil 26 Prozent. Diese Anteile umfassen sowohl Wechsel zu einem anderen Lieferanten als auch Wechsel zu einem andern Angebot des gleichen Lieferanten.8 Die Wechselrate ist im laufenden Jahr 2014 weiter gestiegen; zurzeit sind 27 Prozent der berechtigten Endverbraucherinnen und Endverbraucher im freien Markt, was einem Anteil von 47 Prozent der Energiemenge entspricht.

Mit der vollen Marktöffnung erhalten nun auch kleine Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Netzzugangsberechtigung. Diejenigen Kunden, die bereits während der ersten Marktöffnungsetappe Marktzugang hatten, werden hingegen von der abgesicherten Grundversorgung ausgeschlossen. Eine Überwachung des Energietarifs besteht damit nur noch für diejenigen Kleinverbraucher, die bevorzugen, weiterhin von ihrem bisherigen Versor-

7 Vgl. hierzu BET Dynamo Suisse, Markt und Wettbewerbsanalyse für den Bericht des BFE zu den Massnahmen des StromVG und der StromVV nach Art. 27. Abs. 3 StromVV, Zofingen 2013, insbesondere Kapitel 3.2.2.

8 Vgl. zur Wettbewerbsentwicklung im Rahmen der Teilmarktöffnung auch den Bericht des BFE, Versorgungssicherheit und Wettbewerbsentwicklungen unter dem StromVG und der StromVV, Bericht nach Artikel 27 Absatz 3 StromVV, Bern, 2013, insbesondere Kapitel 4 (im Internet abrufbar unter: www.bfe.admin.ch).