Erlauterungsbericht
Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten
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im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen oder mit internationalen Abkommen verletzt.
5.3 Erlassform
Vorliegend handelt es sich um einen Erlass in Form des Bundesbeschlusses (Art. 163 Abs. 2 BV). Das StromVG sieht ausdrücklich das fakultative Referendum vor (Art. 141 Abs. 1 Bst. c BV i. V. m. Art. 34 Abs. 3 StromVG).
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit dem beiliegenden Bundesbeschluss werden keine Subventionstatbestände oder Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen eingeführt, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Der Beschluss untersteht daher nicht der Ausgabenbremse, weshalb die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte gemäss Artikel 159 Absatz 3 BV nicht erforderlich ist.
5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 30 Absatz 2 StromVG enthält eine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen, von der der Bundesrat durch den Erlass der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200831 bereits Gebrauch gemacht hat. Die Stromversorgungsverordnung regelt lediglich die erste Phase der Strommarktöffnung, in der kleine Endverbraucherinnen und Endverbraucher keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1 StromVG haben. Für den Übergang zu einer vollen Marktöffnung ist daher eine Teilrevision dieser Verordnung erforderlich.
Im Besonderen hat der Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten zur Belieferung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Artikel 7 StromVG und insbesondere die Vertragsmodalitäten im WAS-Modell (z. B. Fristen) festzulegen (Art. 7 Abs. 4 StromVG).32 Ferner wird er auch einige Modalitäten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs nach Artikel 13 konkretisieren müssen. Dabei handelt es sich um Inhalte mit hohem Detaillierungsgrad, die aufgrund der konkreten Marktverhältnisse, unter Berücksichtigung allfälliger von der Elektrizitätsbranche ausgearbeiteter Konzepte (vgl. Art. 3 StromVG) und in Abstimmung der Bedürfnisse der verschiedenen Marktteilnehmer geregelt werden müssen.
Beim Erlass von Ausführungsbestimmungen ist darauf zu achten, dass gemäss Verfassung wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen sich Ausführungsbestimmungen an den gesetzli-
31 SR 734.71
32 Vgl. Botschaft vom 3. Dez. 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611, hier 1646.