Erlauterungsbericht

Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Mit der Verabschiedung des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20071 (StromVG) durch das Parlament wurde festgelegt, dass der Elektrizitätsmarkt schrittweise geöffnet wird. Mit der Neugestaltung der Marktordnung wurde die Erwartung verbunden, dass die Strompreise sinken, die Wirtschaft wächst, sich die internationale Wettbewerbsfähigkeit erhöht und dass die Elektrizitätswirtschaft aufgrund des neu entstehenden Wettbewerbs innovativer wird und sich verstärkt auf die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden ausrichtet.

Die Marktöffnung in Etappen wurde unter anderem damit begründet, dass so den Forderungen und Bedürfnissen der verschiedenen Akteure auf dem Elektrizitätsmarkt Rechnung getragen werde. Auch könnten während der ersten Etappe der Strommarktöffnung (Teilmarktöffnung) Erfahrungen gesammelt werden, welche die Grundlage für den Entscheid über die volle Marktöffnung bilden würden.2

Während der derzeit bestehenden Teilmarktöffnung haben Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch ab 100 MWh elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte unbeschränkten Marktzugang. Haushalte und andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem geringeren Jahresverbrauch beziehen den Strom weiterhin von ihrem lokalen Verteilnetzbetreiber und haben keine Möglichkeit, einen anderen Lieferanten zu wählen. Damit ist auch die Wahl des Stromproduktes auf das Angebot dieses Lieferanten eingeschränkt.

Nach Artikel 34 Absatz 3 StromVG soll der Markt durch einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschluss vollständig geöffnet werden. Dieser Bundesbeschluss wird hiermit vorgelegt. Im voll geöffneten Strommarkt wird der Netzzugang allen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern gewährt, das heisst jede Kundin und jeder Kunde kann seinen Stromlieferanten frei wählen. Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte („kleine Endverbraucherinnen und Endverbraucher“) haben die Wahl zwischen der Inanspruchnahme einer abgesicherten Grundversorgung bei ihrem lokalen Netzbetreiber (sog. Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung, WAS) und dem Bezug von Elektrizität bei einem Lieferanten ihrer Wahl.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Netzzugang und Verteilnetzbetreiber von der Teilmarktöffnung und der wettbewerblichen Entwicklung im Strommarkt profitieren.

1 SR 734.7

2 Botschaft vom 3. Dez. 2004 Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611, hier 1612, 1620 f., 1627.