Erlauterungsbericht

Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Berührungspunkte sind darin zu sehen, dass durch die Energiestrategie 2050 dem Austausch von Strom mit der EU eine höhere Bedeutung zukommen wird. Der zweite Marktöffnungsschritt wirkt sich positiv auf die Integration der Schweiz in den EU-Binnenmarkt für Strom aus. Die Marktöffnung wird tendenziell den Handel zwischen der Schweiz und der EU verstärken, Preisunterschiede können von den Marktakteuren besser genutzt werden. Für die Versorgungssicherheit, insbesondere auch die Netzstabilität wirkt sich eine stärkere Einbindung der Schweiz in den EU-Binnenmarkt im Allgemeinen tendenziell positiv aus.

Im Rahmen der zweiten Etappe der Energiestrategie 2050 ab dem Jahre 2021 ist die Einführung eines Energielenkungssystems vorgesehen. Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung, dass ökonomisch gesehen die „richtigen“ Preissignale gesendet werden und so vermieden wird, dass Energielenkungsabgaben auf verzerrten Preisen basieren. Eine vollständige Marktöffnung unterstützt dies.

4.2.2 Verhältnis zur Infrastrukturstrategie

Die Infrastrukturstrategie des Bundesrates umfasst gemäss dem Infrastruk-

24

turbericht des Bundes Ziele der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit. Dazu werden fünf Stossrichtungen definiert: 1. Leistungsfähigkeit der nationalen Infrastrukturprojekte sicherstellen, 2. Schutz von Mensch, Umwelt und Infrastrukturen gewährleisten, 3. Rahmenbedingungen für die Infrastruktursektoren optimieren, 4. Wirtschaftlichkeit der staatlichen Infrastrukturnetze steigern und 5. Finanzierung der staatlichen Infrastrukturnetze langfristig sichern. Durch die zweite Marktöffnungsetappe wird angestrebt, die Leistungsfähigkeit der Branche zu erhöhen – nicht zuletzt in dem sie stärker in den Wettbewerb gestellt wird. Hiervon sind vor allem die Bereiche der Energieerzeugung und des Handels betroffen, denn diese sind in den umfassenderen Wettbewerb involviert. Die Verteilnetze und das Übertragungsnetz sind weiterhin regulierte Monopolbereiche und durch die Marktöffnung nicht unmittelbar betroffen.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Verfassungsmässigkeit

Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung vom 18. April 199925 (BV) können Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen, dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Der vorliegende Bundesbeschluss stützt sich auf eine solche Gesetzesbestimmung, nämlich Artikel 34 Absatz 3 StromVG. Danach werden die Artikel 7

24 Bericht des Bundesrates „Zukunft der nationalen Infrastrukturnetze in der Schweiz“ vom 17.09 2010, BBl 2010 8665 .

25 SR 101