Erlauterungsbericht

Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten

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den können. Eine solche Regulierung entspricht dem Schutzgedanken des WAS-Modells und ist gleichzeitig auch mit dem in Artikel 1 StromVG erwähnten Wettbewerbsziel vereinbar.

Weitere vorgesehene Anpassungen der Stromversorgungsverordnung

In der Stromversorgungsverordnung sind – neben der Festlegung der Einzelheiten zur Belieferung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher im WAS-Modell – insbesondere auch die zur Ermöglichung des Netzzugangs für kleine Endverbraucherinnen und Endverbraucher notwendigen Regelungen zu treffen.

Auf Verordnungsebene sind weiter die Modalitäten des Wechsels von der Grundversorgung in den Markt (zu einem Lieferanten nach Wahl der Endverbraucherinnen und Endverbraucher) und vom Markt zurück in die Grundversorgung festzulegen (Termine, Fristen, Kostenfreiheit, soweit notwendig auch technische Modalitäten, wie Vorgaben zur Datenübertragung und zu Datenformaten). Vorgesehen ist, dass ein Wechsel vom lokalen Netzbetreiber zu einem neuen Stromlieferanten immer auf Ende Jahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich sein soll. Bei Inkrafttreten der Artikel 7 und 13 Absatz 3 Buchstabe b auf Anfang 2017 könnten kleine Endverbraucherinnen und Endverbraucher daher erstmals auf 1. Januar 2018 ihren Lieferanten wechseln. Auch ein Wechsel vom freien Markt zurück in die Grundversorgung ist auf Ende Jahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten vorgesehen (ausser bei einem Umzug in ein Versorgungsgebiet, in dem der bisherige Energielieferant nicht tätig ist, oder bei Konkurs eines Energielieferanten). Dadurch werden die Beschaffungskosten für die Grundversorger besser planbar, da die zu beschaffende Energiemenge unterjährig nur durch Um- und Zuzüge beeinflusst wird.

Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungsbestimmungen, die auf die Ausübung des Rechts auf Netzzugang durch Grossverbraucher in der derzeitigen Teilmarktöffnung zugeschnitten sind, angepasst werden müssen. Dies betrifft etwa die geltende Verordnungsregelung, wonach alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die ihren Lieferanten wechseln wollen, mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet sein müssen. Für Kundinnen und Kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 100 MWh ist die Lastgangmessung technisch nicht notwendig; ausserdem würde die Wechselbereitschaft der Endkunden durch die dadurch anfallenden Kosten vermindert und damit die Entwicklung des Wettbewerbs behindert. Haushaltskundinnen und -kunden und Kleingewerbekunden haben ein Abnahmeverhalten, das bestimmten Mustern entspricht und daher in sogenannten Standardlastprofilen sachgerecht abgebildet werden kann. Mit einem jährlichen Abgleich der tatsächlichen Verbrauchsmengen über eine Jahresmehr- oder Jahresmindermengenabrechnung kann die Differenz des tatsächlichen Verbrauchs zu den Profilen bestimmt werden. Bei dieser Abrechnung ist darauf zu achten, dass wettbewerbsbeschränkende Praktiken (bspw. überhöhte Preise bei den Differenzmengen) vermieden werden.