Erlauterungsbericht

Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten

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Sinkende Grosshandelspreise in der Europäischen Union (EU) haben dazu geführt, dass die Preise im geöffneten Markt teilweise günstiger sind als die Tarife, zu denen Versorgungsunternehmen diejenigen Endverbraucherinnen und Endverbraucher beliefern, die keine Wahlmöglichkeit haben. Die marktberechtigten Endverbraucher nutzen daher zunehmend Angebote im freien Markt. Der Wettbewerb veranlasste die etablierten Stromversorgungsunternehmen zudem, marktfähigere Angebote zu entwickeln. Die Teilmarktöffnung hat ferner zu einer besseren Integration der Schweiz in den EU-Binnenmarkt beigetragen; grosse Endverbraucher können grundsätzlich auch Stromlieferanten ausserhalb der Schweiz wählen und umgekehrt sind Schweizer Lieferanten auf Kunden in der EU aufmerksam geworden.

Während der Phase der Teilmarktöffnung hat sich der Wettbewerb somit positiv entwickelt und die bei Erlass des StromVG erwarteten vorteilhaften Folgen der Liberalisierung sind eingetreten. Die Erfahrungen in ausländischen Märkten zeigen zudem, dass der Wettbewerb auch bei einer vollen Öffnung des Strommarkts funktioniert, sofern geeignete regulatorische Rahmenbedingungen, wie vor allem eine wirksame Regulierung des Übertragungsnetzes und der Verteilnetze, ein diskriminierungsfreier Netzzugang, Grosshandelsmärkte, unabhängige Anbieter vom Systemdienstleistungen sowie ein unabhängiger Regulator, bestehen.3

Die Vorteile, die sich aufgrund des Marktzugangs für Grossverbraucher ergeben haben, sollen nun auch den kleinen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern gewährt werden. Die volle Marktöffnung ermöglicht es diesen, kostengünstigere Angebote zu wählen, was vor allem für Verbraucherinnen und Verbraucher mit zurzeit vergleichsweise hohen Energietarifen von Vorteil ist. Zudem erhalten Lieferanten mit attraktiven Angeboten zusätzliche wirtschaftliche Absatzchancen. Indem nicht nur Grossverbraucher, sondern insbesondere auch kleinere Unternehmen ihren Stromlieferanten wählen und sich aufgrund eines Vergleichs der Angebote im Markt zu allenfalls günstigeren Bedingungen beliefern lassen können, werden Wettbewerbsverzerrungen beseitigt.

In der zweiten Marktöffnungsetappe haben die kleinen Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterhin die Möglichkeit, sich zu regulierten Tarifen von ihrem bisherigen Versorgungsunternehmen mit Strom beliefern zu lassen. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind verpflichtet, die an ihrem Netz angeschlossenen Kleinverbraucherinnen und Kleinverbraucher, die sich nicht für einen Lieferantenwechsel entscheiden, wie bisher zu angemessenen Preisen zu versorgen. Der Wechsel aus der regulierten Grundversorgung in den freien Markt soll zudem durch geeignete Rahmenbedingungen erleichtert werden. Eine Rückkehr in die Grundversorgung ist zulässig, womit die Wechselbereitschaft der kleinen Endkundinnen und Endkunden gefördert wird.

3 Vgl. Joskow, P. (2008), Lessons learned from Electricity Market Liberalization, in: Energy Journal, Special Issue: Papers in Honor of David Newberry, S. 9–41.