Erlauterungsbericht

Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten

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Kosten solcher Anlagen die Tarife in der Grundversorgung bestimmen und so auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgewälzt werden.

1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Energiepolitik der EU verfolgt unter anderem die Ziele, das Funktionieren des Energiemarkts und die Energieversorgung in der EU sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sind grundsätzlich frei, die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen (Art. 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV9); Richtwert der EU ist jedoch die Schaffung eines europaweit harmonisierten und liberalisierten Energiemarkts, der auf gemeinsamen Regelungen – etwa zum Marktaufbau – beruht. Mit den Richtlinien 2003/54/EG10 und 2009/72/EG11 hat die EU gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt erlassen. Danach sind ab dem 1. Juli 2007 alle Kundinnen und Kunden sogenannt „zugelassene Kundinnen und Kunden“, das heisst, es steht sämtlichen Kunden – Grosshändlern wie auch kleinen und grossen Endkundinnen und -kunden – frei, Elektrizität von einem Lieferanten ihrer Wahl zu kaufen. Die Mitgliedstaaten müssen die Einführung eines Systems für den Zugang dieser Kundinnen und Kunden zu den Übertragungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife gewährleisten, das nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzerinnen und - benutzern angewandt wird (RL 2009/72/EG, Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 Bst. c).

Richtlinie 2009/72/EG hält weiter fest, dass die Mitgliedstaaten den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen können, die sich auf Sicherheit (einschliesslich Versorgungssicherheit, Regelmässigkeit, Qualität und Preis der Versorgung) sowie Umweltschutz beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Gemeinschaft zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen (Art. 3 Abs. 2). Mitgliedstaaten müssen den Verteilerunternehmen die Verpflichtung auferlegen, Kundinnen und Kunden (nach bestimmten Modalitäten, Bedingungen und Tarifen) an ihr Netz anzuschliessen (Art. 3 Abs. 3). Weiter haben die Mitgliedstaaten die Grundversorgung für alle Haushaltskundinnen und -kunden sicherzustellen, das heisst, sie müssen diesen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität

9 Fassung aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon, bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47.

10 Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG-„Elektrizitätsrichtlinie“ (EltRL) vom 26. Juni 2003 (ABl. Nr. L 176 S. 37). Diese Richtlinie sah die vollständige Öffnung der Elektrizitätsmärkte bis spätestens 1. Juli 2007 vor (Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1). Sie wurde mit Erlass der Richtlinie 2009/72/EG aufgehoben.

11 Richtlinie 2009/72/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 S. 55).