Erlauterungsbericht
Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten
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gungsunternehmen im Rahmen der Vorschriften nach Artikel 7 (Grundversorgung) mit Elektrizität beliefert zu werden. Damit wird der staatliche Markteingriff verringert und die Entwicklung von Wettbewerb gefördert.
In einem geöffneten Strommarkt erfolgt die Preisbildung umfassender nach ökonomischen Grundsätzen, das heisst, der Preis bildet sich aufgrund des Zusammenspiels von Angebot und Nachfrage. In der volkswirtschaflichen Theorie sichert eine marktliche Preisbildung eine bessere Versorgung – dies bedingt allerdings, dass sich ein funktionsfähiger Wettbewerb entwickelt. Der wirtschaftliche Wert der Güter wird preisbestimmend, was aus ökonomischer Sicht eine wichtige Steuerungswirkung in einer Marktwirtschaft darstellt.
Für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher erwachsen durch die Marktöffnung Vorteile, da sie ihren Lieferanten frei wählen und somit kostengünstigere Angebote in Anspruch nehmen können. Kleinere und mittlere Unternehmen – insbesondere diejenigen, die zu bereits marktberechtigten Grossverbrauchern in direkter Konkurrenz stehen – werden in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt. Bestehende Wettbewerbsverzerrungen können behoben werden. Die Vielfalt der Angebote und Tarife nimmt zu, d.h. mit der Marktöffnung wird es vermehrt auch auf die Bedürfnisse individueller Kundengruppen abgestimmte Angebote geben.
Bleibt es in der Schweiz bei einem nur teilweise geöffneten Markt, so wird eine Integration des Schweizer Markts in den europäischen Markt erschwert. Ohne eine volle Strommarktöffnung wird auch das angestrebte Stromabkommen mit der EU nicht abgeschlossen werden können, weil die im Rahmen der ersten Marktöffnungsetappe geltenden Regelungen den europäischen Vorschriften zum Netzzugang und zur Grundversorgung widersprechen. Ein bilaterales Stromabkommen würde zu einer erhöhten Investitionssicherheit führen, die Einbindung der Schweizer Wasserkraft in Europa erleichtern und damit die Versorgungssicherheit erhöhen. Nur bei einem gesicherten Zugang zum europäischen Strombinnenmarkt kann die Schweiz ihre zentrale Netzfunktion – rund 10 Prozent des europäischen Stroms fliessen durch die Schweiz – gewinnbringend nutzen. Ohne Stromabkommen könnte der Marktzugang schwieriger, teurer und die technische Abwicklung komplizierter werden, was zusätzliche Kosten für die Schweizer Volkswirtschaft auslösen würde.
1.3.2 Grundversorgungsregulierung und Angemessenheitsprüfung durch die ElCom
Im Rahmen des WAS-Modells wird den kleinen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern eine sichere, ausreichende, qualitativ gute und nach gesetzlichen Bestimmungen regulierte Versorgung mit Elektrizität garantiert. Diese Grundversorgung schützt Haushalte und kleinere und mittlere Unternehmen vor unerwünschten Marktentwicklungen, Preisschwankungen und Lieferengpässen. Die Sicherheit für Kleinkunden ergibt sich daraus, dass die Elektrizitätstarife für mindestens ein Jahr fest sind und deren Höhe durch die ElCom überprüft wird.
Die Tarife im WAS-Modell müssen angemessen sein. Das bedeutet in erster Linie, dass sie sich an Preisen von vergleichbaren Angeboten im Markt